Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts liegt in der sog. Prospekthaftung.
Grundsätzlich stellt der (Emissions-) Prospekt einer Kapitalanlage für Anleger die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt daher den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu informieren. Die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände müssen wahrheitsgetreu, vollständig und realistisch dargestellt werden. Prognosen und Werturteile müssen vertretbar sein und Chancen und Risiken „im richtigen Licht“ geschildert werden. Ein Anleger muss daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Entscheidungsgrundlage vertrauen dürfen.
Bei der Prospekthaftung ist zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu unterscheiden. Anspruchsgegner der Prospekthaftung im engeren Sinne sind Prospektverantwortliche und Prospektveranlasser. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft dagegen an eine Haftung aufgrund der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens und die Verletzung von Aufklärungspflichten an. Die Unterscheidung hat vordergründig für die Bestimmung des Kreises der Anspruchsgegner und die Dauer der Verjährungsfristen eine besondere Bedeutung.
Aktuelle Rechtsprechung:
- Steinrücke Sausen Rechtsanwälte wehren Anlegerklage ab- Keine Ansprüche des Anlegers gegen die Fondsgesellschaft selbst!
- BGH entscheidet über vorformulierte Bestätigung über Risikohinweise und Prospektübergabe
- BGH entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- BGH: Keine Pflicht zur Angabe von Managementfees im Prospekt eines Dachfonds
- BGH: Wer muss die Übergabe eines Emissionsprospektes beweisen?