Widerruf Verbraucher­darlehen

Widerrufsrechte von Darlehensnehmern

Das Verbraucherdarlehensrecht im BGB sieht vor, dass dem Darlehensnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Der Darlehensgeber muss Darlehensnehmer als Verbraucher umfassend, zutreffend und ohne Irreführung über dieses Widerrufsrecht belehren. Der Gesetzgeber hat den Banken zur Erfüllung dieser Belehrungspflichten ein gesetzliches Muster zur Verfügung gestellt, welches Darlehensgeber verwenden konnten. Die meisten Banken haben dieses gesetzliche Muster entweder nicht vollständig übernommen, sondern eigenhändig geändert, oder es nicht – wie gesetzlich gefordert – deutlich vom übrigen Vertragstext hervorgehoben. Mit Konsequenzen.

Der Bundesgerichtshof und viele Instanzgerichte haben sowohl die abgeänderten Belehrungen der Banken als auch teilweise die gesetzlichen Muster als fehlerhaft eingeordnet. Aufgrund der damit verbundenen nicht ausreichenden Belehrung über das Widerrufsrecht, haben betroffene Darlehensnehmer deswegen grds. ein sog. „ewiges Widerrufsrecht“. Darlehensnehmer können ihr Widerrufsrecht wegen der fehlerhaften Belehrung daher noch heute ausüben und bestehende Darlehensverträge rückabwickeln. Dies gilt heute aber nur für Verträge ab dem 11.06.2010.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit Urteil vom 26.03.2020 entschieden, dass eine in nahezu allen Verbraucher-Darlehensverträgen ab dem 11.06.2010 verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Wörtlich geht es um folgende Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Der EuGH ist der Meinung, dass diese Belehrung den Verbraucher nicht in klarer und prägnanter Form über die Frist zur Ausübung seines Widerrufsrechts informiert.

Neben der vorgenannten fehlerhaften Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, berechtigen aber auch noch weitere Fehler in den Widerrufsbelehrungen oder in den Darlehensverträgen die Darlehensnehmer zum Widerruf. So z. B., wenn:

  • im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfrist die „zuständige Aufsichtsbehörde“ als Pflichtangabe genannt worden ist
    (Beispiel: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“;
  • mehrere Darlehensverträge in eine einheitliche Urkunde zusammengefasst sind, der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag aber nur einmal angegeben wurde;
  • wenn der effektive Jahreszins falsch angegeben worden ist im Darlehensvertrag;
  • wenn im Vertrag falsche Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht gemacht wurden oder fehlen oder
  • das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Unterlagenkonvolut mehrere unterschiedliche Widerrufsbelehrungen (bzw. Widerrufsinformationen) enthält.

Infolge dessen ist die gesetzliche Widerrufsfrist zu Gunsten des Verbrauchers bis heute nicht an- und abgelaufen. Der jeweilige Verbraucher-Darlehensvertrag kann vom Verbraucher somit weiterhin widerrufen und damit rückabgewickelt werden.

Vorteile des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung für den Darlehensnehmer

  • Es müssen keine Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt werden.
  • Der Vertrag kann zu wesentlich günstigeren Zinsen refinanziert werden.
  • Es besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Auslagen (z. B. Bearbeitungsgebühren, Schätzkosten etc.).
  • Es besteht grds. ein Anspruch auf Nutzungsersatz für gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen.

 

Welche Verbraucherdarlehensverträge sind betroffen?

Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand sind sämtliche Verbraucher-Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 betroffen, welche die vorgenannte Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfrist beinhalten. Dies gilt für

  • Immobiliardarlehen,
  • Kfz-Finanzierungsverträge
  • Leasingverträge und auch
  • allgemeine Darlehensverträge (wie z.B. Konsumentenkredite).

Für Verträge ab dem 21.03.2016 erlischt das Widerrufsrecht aber spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.

 

Wie muss nun vorgegangen werden?

Sofern ein Darlehensnehmer seinen Darlehensvertrag widerrufen möchte, sollte er folgende Schritte befolgen:

  • vor dem Widerruf:
    • Rechtsschutzversicherung abschließen und Wartezeit abwarten
      • Im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung stellt erst die Ablehnung des Widerrufs seitens des Darlehensgebers den sog. „Rechtsschutzfall“ dar (es ist insofern unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrages bereits eine Rechtsschutzversicherung bestand).
      • Zu beachten ist ein möglicher Ausschluss der Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung, sofern das Darlehen u. a. zur Finanzierung eines Neubaus, eines genehmigungspflichtigen Umbaus oder zum Erwerb einer zu Vermietungszwecken genutzten Immobilie diente (sog. Baurisikoklausel).
    • Refinanzierung bei einem anderen Kreditinstitut sicherstellen
  • Widerruf erklären (wir können hierfür ein Muster bereitstellen)
  • Im Falle einer Ablehnung des Widerrufs
    • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen
    • Deckungsanfrage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung stellen lassen
    • anwaltliches Schreiben an das Kreditinstitut versenden lassen
  • Im Falle einer weiteren Ablehnung des Widerrufs Klage einreichen lassen

Durch das aktuelle Urteil des EuGH haben Verbraucher nun erheblich bessere Chancen, sich durch einen Widerruf von einem Verbraucher-Darlehensvertrag zu lösen, der seinerzeit mit verhältnismäßig hohen Zinssätzen abgeschlossen wurde, ohne hierfür ein Vorfälligkeitsentgelt entrichten zu müssen.

Sollten Sie Ihren Verbraucher-Darlehensvertrag widerrufen wollen, wenden Sie sich an uns. Wir werden für Sie die Chancen und Risiken in Ihrem persönlichen Fall überprüfen und Sie zielführend beraten. Übersenden Sie uns einfach die Vertragsdaten Ihres Darlehensvertrages über unsere untenstehende E-Mail-Adresse oder rufen Sie uns an. Unsere spezialisierten Anwälte prüfen die Widerrufsbelehrung Ihres Immobilienkredites kostenfrei im Rahmen einer Erstberatung.

Weitere Informationen finden Sie u.a. hier.

 

Kontakt


E-Mail: widerruf@sausen.de

Telefon: 0221 - 340 926 0