OLG Köln: Nutzungsersatz nach Widerruf weiterhin nach BGH und Freigabe der Sicherheiten nur nach Annahmeverzug!

OLG Köln: Nutzungsersatz nach Widerruf weiterhin nach BGH und Freigabe der Sicherheiten nur nach Annahmeverzug!


Oberlandesgericht Köln (OLG Köln)
Beschluss vom 09.12.2015 – 13 U 127/15

Der Bankensenat des OLG Köln hat kürzlich mehrere aktuelle Streitpunkte zum Widerruf von Verbraucherdarlehen und dessen Rechtsfolgen entschieden.

In dem o.g. Hinweisbeschluss hat das OLG zunächst seine Rechtsprechung bestätigt, was die Rechtsfolgen eines Widerrufs betrifft. Hintergrund dieser erbittert geführten Diskussionen ist die Rechtsprechung des BGH, wonach die Bank nach Widerruf die gesamte Darlehenssumme sowie Nutzungsersatz auf den jeweils noch verbleibenden Teil der Darlehensvaluta erhält. D.h., dass die monatlichen Tilgungen seitens der Darlehensnehmer berücksichtigt werden.

Den Darlehensnehmern steht nach der BGH Rechtsprechung die volle Rate, also Zins-und Tilgungsleistungen sowie zuzüglich eines Nutzungsersatzes auf diese gesamten Raten, etc. zu. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsersatzes für die Darlehensnehmer soll es nach dem BGH bei der (widerleglichen) Vermutung bleiben, dass die Bank mit dem gesamten Geld der Darlehensnehmer, also der Zins- und Tilgungsleistungen, 5%- Punkte über dem Basisizins verdient und daher herauszgeben hat.

Das OLG Köln hat diese Rechtsprechung -nach seinem aktuellem Beschluss vom 06.11.2015 – 13 U 113/15- erneut bestätigt und klargestellt, dass es trotz der unterinstanzlichen „Kritik“ weiterhin dabei bleibt, dass die Bank grds.

  • die volle Darlehenssumme
  • sowie -unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungen- Wertersatz in Höhe des Sollzinssatzes erhält

und dem Darlehensnehmer

  • die gesamte Rate, also Zins- und Tilgungsleistungen,
  • zzgl. Herausgabe von Nutzungsersatz in Höhe von widerleglich vermuteten 5%- Punkten über dem Basisizins auf die gesamte Rate zusteht.

Das OLG Köln hat in dem o.g. Beschluss eine weitere, höchst strittige Frage zur Freigabe von Sicherheiten thematisiert. Das OLG Köln ist der Auffassung, dass der Darlehensnehmer die der Bank gewährten Sicherheiten, wegen des weiten Sicherungszweckes, nur ausnahmsweise vor vollständiger Rückzahlung des „Restdarlehens“ zurückverlangen kann. Eine solche Ausnahme sei der Annahmeverzug der Bank.

In dem konkreten Fall hatte der klagende Darlehensnehmer jedoch zum einen nicht die Ansprüche kalkuliert und beziffert sowie von der Mitteilung einer Kontonr. abhängig gemacht. Auch die spätere Bezifferung in der Klageschrift genügte dem OLG nicht, so dass es in dem dortigen Fall einen Annahmeverzug ablehnte!

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 27. Januar 2016



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