BGH entscheidet über Ankreuzoptionen und Hervorhebungspflichten von Widerrufsbelehrungen seit dem 11.06.2010
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteile vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Widerrufsformular, welches verschiedenste Bausteine als Ankreuzoptionen darstellt, dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag entspricht und daher nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führt!
Viele Sparkassen haben diese „Ankreuzversion“ in einem bestimmten Zeitraum verwendet. Der BGH musste darüber entscheiden, ob eine solche Darstellung dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Dies hat der BGH jedenfalls für den Zeitraum seit dem 11. Juni 2010 bejaht.
Die Pflicht, die Belehrung deutlich hervorzuheben, sei seit dem 11. Juni 2010 lediglich in Rahmen der Frage relevant, ob die Bank sich auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, also ob die Bank das Muster des Gesetzes eingehalten hat. Hier bleibt die deutliche Hervorhebung also weiterhin relevant.
Diesmal konnte der BGH über einen Widerrufsfall entscheiden, ohne dass die Bank sich „freikaufen“ konnte, da die beiden Verfahren über einen Verbraucherschutzverband geführt wurden.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 23. Februar 2016
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