BGH: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines baurechtswidrigen Offenstalls für Pferde

BGH: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines baurechtswidrigen Offenstalls für Pferde


Bundesgerichtshof (BGH)
BGH, Urteil vom 27.11.2020 – V ZR 121/19 

Der V. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von dem anderen verlangen kann, die Pferdehaltung in einem sog. „Offenstall“ (Weide mit einem überdachten Bereich) zu unterlassen, wenn dieser ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet wurde.

Vorliegend handelt es sich bei den streitenden Parteien um Nachbarn. Die Inhaberin eines Pferdehofs errichtete im Außenbereich ihres Grundstücks ohne Baugenehmigung einen Offenstall und stellte darin Pferde ein. Der Offenstall wurde in einer Entfernung von etwa 12 m vom Einfamilienhaus der Klägerin errichtet. Die Boxen mit dem Auslauf wurden in Richtung des nachbarlichen Wohnhauses ausgerichtet. Der Offenstall wurde ohne Baugenehmigung errichtet, da die Bauaufsichtsbehörde eine solche ablehnte. Die Inhaberin des Pferdehofs erhob vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Offenstall gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der hiesigen Klägerin verstoße. Die Klägerin wurde in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

Die Klägerin verklagte die Inhaberin des Pferdehofs und die Betreiberin einer Reitschule, deren Geschäftsführerin die Inhaberin ist, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen. Das zuständige Landgericht urteilte zugunsten der Klägerin. Im Rahmen der Berufung vor dem OLG Naumburg wurde das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Reitschule abgewiesen wurde. Hinsichtlich der anderen Beklagten wurde das Urteil derart beschränkt, dass die Immissionsrichtwerte der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten werden dürfen.

Der V. Zivilsenat des BGH hob das Urteil des OLG auf.

Nach Auffassung des Senates habe die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Pferdehaltung in dem Offenstall gegen die Inhaberin des Pferdehofs. Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i. V. m. 823 Abs. 2 BGB sowie aus dem öffentlich-rechtlichen Gebot zur Rücksichtnahme. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts begründe einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt worden und entfalte Bindungswirkung für den Zivilprozess. Die Pferdehaltung stelle damit einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der bereits rechtswidrigen Nutzung des Stalls.

Hinsichtlich der Reitschule wurde das Verfahren an das OLG Naumburg zurückverwiesen, da die Klägerin auch gegen sie einen Unterlassungsanspruch haben könnte. Der Unterlassungsanspruch begründe sich aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 906 BGB. Da die Klägerin aber weder anhand des Aussehens der Pferde noch anhand der äußeren Abläufe beurteilen, darlegen und beweisen könne, welche Pferde im Eigentum der Pferdestallinhaberin oder der Reitschule stehen, treffe die zweite eine sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der klägerischen Behauptung, dass sie Pferde in dem Stall eingestellt habe. Dieser Darlegungslast sei die Reitschule bisher nicht nachgekommen. Demnach sei in einem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht ihrerseits vorzutragen, welche Pferde im maßgebenden Zeitpunkt der Nutzung des Offenstalls in ihrem Eigentum standen und wo diese untergestellt waren.

Kategorie: Nachbarrecht, 11. Januar 2021



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