Sportwettbetrug – Ausschlusskriterium für eine Bestellung als Geschäftsführer
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.06.2022- II ZB 8/22
Der BGH hat entschieden, dass auch Betrügereien rund um den Sport, gem. §§ 265c bis 265e StGB, bei der Bestellung eines Geschäftsführers gem. § 6 Abs.2 S.2 Nr. 3 e GmbHG beachtet werden müssen. Dieser schreibt vor, dass derjenige nicht Geschäftsführer werden kann, der wegen der §§ 263 bis 264a StGB oder der §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und noch keine fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils vergangen sind. Die §§ 265c bis 265e StGB seien zwar erst 2017 in Strafgesetzbuch eingeführt worden- also wesentlich später als die Vorschrift im GmbH Gesetz- jedoch sei der Wortlaut eindeutig. Der § 6 Abs.2 S.2 Nr. 3 e GmbH schließe die Sportdelikte mit ein. Eine teleologische Reduktion komme schon nicht in Betracht, weil keine verdeckte Regelungslücke vorliege. Dem Gesetzesgeber ginge es darum, das Betrugsunrecht in den Amtsunfähigkeitskatalog einzuschließen. Die Sportdelikte seien wegen der systematischen Stellung im StGB ebenfalls Teil des Betrugsunrechts. Der BGH erwähnt zwar, dass diese Frage streitig ist, aber stellt fest, dass es sich wegen der oben genannten Gründe nicht um eine „statische Verweisung“, sondern um eine „dynamische Verweisung“ handle. Schließlich geht das Gericht auch auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.1 S.1 GG ein. Wegen des „erheblichen Missbrauchspotenzial“, das mit dem Geschäftsführeramt verbunden ist, sei der Eingriff gerechtfertigt. Außerdem nennt der § 6 Abs.2 S.2 Nr. 3 e GmbHG das Erfordernis der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und der zeitlichen Amtsbegrenzung von fünf Jahren, weshalb der Eingriff verhältnismäßig sei.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Gesellschafter wollte sich im Handelsregister als Geschäftsführer für seine selbst gegründete haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) eintragen lassen. Der Geschäftsmann führte für das zuständige Registergericht die Versicherung aus, dass er nicht vorbestraft sei. Dabei zählte er die einzelnen Delikte auf. Die Betrugsdelikte rund um den Sport, gem. § 265c (Sportbetrug), §265d (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265e (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), ließ er dabei unerwähnt. Aufgrund dessen verweigerte das Registergericht die Eintragung ins Handelsregister. Dagegen wehrte er sich im Rahmen einer Beschwerde vor dem Amtsgericht Duisburg und später vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Beide Beschwerden blieben erfolglos.
Auch die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wurde durch den Beschluss zurückgewiesen.
Quelle: BGH Beschl. v. 28.6.2022 – II ZB 8/22, BeckRS 2022, 19469; zu BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – II ZB 8/22, Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 9. August 2022
Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 22. September 2022
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- Atif Yildirim
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