Zinsanpassung für Sparverträge einer Sparkasse

Zinsanpassung für Sparverträge einer Sparkasse


Oberlandesgericht Naumburg,

Urteil vom 09.02.2023 – 5 MK 1/20

Das Oberlandesgericht Naumburg verkündete im Musterfeststellungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse sein Urteil. Es wurde entschieden, dass Sparkassen verpflichtet seien, die Zinsanpassung für Sparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen.

Die Zinsberechnung muss sich an die Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren. Der Verbraucherschutzverband begehrte die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen ist. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle zu erfolgen.

Die Verbraucheransprüche entstehen erst nach Ende des Sparvertrags. Der vertragliche Anspruch von Verbrauchern hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen entstehe frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 22. März 2023

zurück