Anspruch eines Architekten auf eine Bauhandwerkersicherung
Oberlandesgericht Naumburg
Urteil vom 24.11.2022 – 2 U 180/21
In der Baupraxis kommt es nicht selten vor, dass der Auftraggeber im Laufe des Bauprozesses zahlungsunfähig wird. Damit Bauunternehmer, Handwerksbetriebe und sonstige Auftragnehmer ihre Leistungen in einem solchen Fall nicht umsonst erbracht haben, können sie eine Sicherheit für die künftige Vergütung verlangen – die sogenannte Bauhandwerkssicherung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat kürzlich einen Fall entschieden, bei dem ein Architekt auf Leistung einer Bauhandwerkssicherung geklagt hatte. Da es um einen Vertrag aus dem Jahr 2017 ging, war Anspruchsgrundlage für die Sicherheitsleistung der § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB alte Fassung (a. F.).
Das OLG entschied, dass auch ein Architekt ein „Unternehmer“ iSd § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sein kann. Voraussetzung ist laut OLG, dass der Architekt dem Besteller kraft werkvertraglicher Verpflichtung eine für die Errichtung des Bauwerks notwendige geistige Leistung schuldet. Bei einem Architektenvertrag über die Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses sei das laut OLG der Fall.
Das OLG entschied außerdem, dass der Anspruch aus § 648 a BGB a.F. auch nach einer Kündigung besteht. Im Gegensatz zur Fassung des § 648 a BGB vor dem 01.01.2009 kommt es laut Gericht nicht darauf an, ob der Unternehmer noch Vorleistungen erbringen muss. Das Gesetz stelle in der Neufassung konsequent auf das Sicherungsinteresse des Unternehmers ab, das so lange bestehe, wie sein Vergütungsanspruch nicht befriedigt worden ist.
Hinweis: Die Bauhandwerkssicherung ist seit dem 01.01.2018 in § 650 f BGB geregelt und entspricht weitgehend dem bisherigen § 648 a BGB a.F.. Wegen der Verweisung in § 650 g BGB ist die Bauhandwerkssicherung nun auch ausdrücklich auf Architektenverträge anwendbar.
Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 06. Juni 2023
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