Architekt hat unabhängig vom Baubeginn Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

Architekt hat unabhängig vom Baubeginn Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek


Kammergericht Berlin,
Urteil vom 14.02.2023 – 21 W 28/22

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Architekt auch dann einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche gemäß §§ 650q, 650e Absatz 1 Satz 1 BGB hinsichtlich erbrachter Architektenleistungen habe, wenn sich diese noch nicht im Bauwerk verkörpert haben.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist ein Planungsbüro und wurde von der Beklagten mit Generalplanungsvertrag und zwei nachfolgenden Verträgen mit Planungs-, Vergabe- und Baumanagementleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Die Klägerin erbrachte hierzu bereits Leistungen, für die sie insgesamt sechs Abschlagsrechnungen in einer Gesamthöhe von rund € 2 Mio. stellte. Nachdem die Beklagte dem Verlangen der Klägerin nach Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB nicht nachkam, machte die Klägerin von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch und beantragte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche.

Das Landegericht hat den Antrag zurückgewiesen. Ungeschriebene Voraussetzung einer solchen Eintragung sei – auch für den Architekten – eine durch die Verkörperung der Planungsleistungen in dem Bauwerk erfolgte Wertsteigerung des Grundstücks. Diese sei vorliegend mangels Baubeginns nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde hiergegen ist erfolgreich.

Das KG Berlin führt aus, die Klägerin habe einen – mit einstweiligem Eintrag einer Vormerkung zu sichernden – Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß §§ 650q, 650e Absatz 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der erbrachten Architektenleistungen, auch wenn sich diese noch nicht im Bauwerk verkörpert haben. Die Entscheidung des LG überzeuge insbesondere unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts nicht. Im Rahmen des zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Bauvertragsrechtsreformgesetzes habe der Gesetzgeber durch den neu geschaffenen Untertitel für Architekten und Ingenieure und die darin enthaltene Verweisungsnorm des § 650q BGB die frühere Rechtsprechung insoweit normiert, als dem Architekten nunmehr kraft Gesetzes ein Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehe, dessen Voraussetzungen sich nach § 650e BGB richteten. Die Einschränkung, dass der Sicherungsanspruch davon abhänge, dass mit der Bauausführung bereits begonnen wurde und sich somit der Wert der erbrachten Leistung im Bauwerk verkörpere, sei in Bezug auf Planungsleistungen nicht vom Gesetzgeber gewollt. Einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek sei, dass der Architekt sie für „seine Forderungen aus dem Vertrag“ begehre. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich Planungsleistungen regelmäßig nur dadurch werterhöhend auf das Grundstück auswirken könnten, wenn der ausführende Bauunternehmer unter Umsetzung dieser Planungsleistungen mit den Bauarbeiten beginne.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.03.1977 – VII ZR 77/76) könne jedoch nur der Wert der mangelfreien Leistung gesichert werden, mangelhafte Leistungsteile hingegen nicht. Da eine Abnahme der Leistungen bisher nicht erfolgte, trage die Klägerin hierfür die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Mangelfreiheit ihrer Leistungen. Dabei sei zu fordern, dass die Verfügungsbeklagte entsprechende Mängel der Werkleistung der Klägerin nicht nur pauschal behauptet, sondern hinreichend konkret bezeichne. Könne ein Mangel nicht ausgeschlossen werden oder stehe er fest, mindere sich der Sicherungsanspruch um den Vergütungsanteil, der auf die mangelhafte Teilleistung entfällt.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 21. Juni 2023

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