Baurecht: Honorarvereinbarung bei Verletzung der Belehrungspflicht nicht unwirksam

Baurecht: Honorarvereinbarung bei Verletzung der Belehrungspflicht nicht unwirksam


Der Fall: 

Im Fall verlangte ein Architekt von einer privaten Auftraggeberin Honorar für Leistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Bestandgebäudes und der Abwehr einer bauordnungsbehördlichen Einstellungsverfügung. Vereinbart war eine Abrechnung nach Stundensätzen. Es fehlte jedoch in der Vereinbarung der Verbraucherhinweis gemäß § 7 Absatz 2 HOAI (2021), dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in der Verordnung dargestellt vereinbart werden kann.

Im Zuge der Endabrechnung weigerte sich die Auftraggeberin die Rechnung in Höhe von 6.304,83 € zu begleichen. Sie berief sich darauf, den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen zu haben.

Das LG wies die Klage des Architekten mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung auf Stundenbasis ab. Die Abrede sei nach § 125 BGB nichtig, weil bei dem Vertragsschluss mit der Verbraucherin der Hinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI gefehlt habe. Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich auch nicht anhand des Basishonorarsatzes, denn der Vortrag des Klägers sei in Bezug auf die Abrechnung unter Zugrundelegung des Basishonorarsatzes unsubstantiiert.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Entscheidung:

Das OLG hat mit Urteil vom 10.04.2024, 11 U 215/22, entschieden, dass dem Architekten zwar ein Honoraranspruch zustehen könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei diese nicht gemäß § 125 BGB unwirksam.

  • 7 Absatz 2 HOAI sei keine gesetzliche Formvorschrift, sondern begründe eine Hinweispflicht des Architekten und regele die Folgen ihrer Verletzung.

Diese Folgen ergeben sich aus § 7 Absatz 2 Satz 2 HOAI und müssen differenziert danach betrachtet werden, ob das Basishonorar für die vereinbarten Grundleistungen gegebenenfalls höher oder niedriger wäre als das vereinbarte Zeithonorar.

Ist das vereinbarte Zeithonorar niedriger, bleibt es bei der Vereinbarung; ist das Zeithonorar höher,  gilt möglicherweise stattdessen das Basishonorar als vereinbart.  

Dies soll jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Architekt seine Leistungen schlüssig abrechnet und eine exakte Vergleichsberechnung anführt, wie die abgerechneten Leistungen entsprechend der Honorartafel der Verordnung abgerechnet worden wären.   

Einem Verbraucher sei es nicht möglich, das Honorar aus der HOAI selbst zu ermitteln, weil es für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die Einordnung des Objekts in die zutreffende Honorarzone besonderer Fachkenntnisse bedürfe.

Der Architekt habe vorliegend seinen Anspruch auf Basishonorar nicht nachvollziehbar dargelegt, sodass das Honorar nach den Basishonorarsätzen nicht sinnvoll bestimmbar sei.

Dies habe zur Folge, dass der Kläger weder ein Honorar auf Zeitbasis noch nach Basissätzen der HOAI geltend machen könne.

Bewertung und Folgen:

Die Klarstellung, dass es sich bei § 7 Abs. 2 HOAI nicht um eine Formvorschrift handelt, dürfte aus dogmatischer Sicht eine interessante Entscheidung darstellen.

Im Ergebnis ist jedoch praxisrelevanter, welche Hürden Architekten nehmen müssen, falls sie den Hinweis vergessen.

In solchen  Konstellationen ist ein übermäßiger Aufwand zu erbringen, um potenzielle Vergütungsansprüche noch zu retten.

Ob das regelmäßig überhaupt noch möglich ist, dürfte höchst zweifelhaft sein.

Es dürfte daher ratsam sein, diesen Hinweis in allen Architektenverträgen standardmäßig zu verwenden, damit es im Nachhinein kein böses Erwachen gibt, wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber Verbraucher war.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 28. Mai 2024



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