BGH: Bank-Klauseln zu Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr bei variabel verzinsten Verbraucherdarlehen unwirksam
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 8. Mai 2018 – XI ZR 790/16
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln
„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*
*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
und
„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*
*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.
Ein Verbraucherschutzverein klagte nach § 1 UKlaG gegen eine Bank, die in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr beanspruchte. Der Kläger begehrte, dass die Bank die Verwendung der obigen Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern unterlasse, da diese nach § 307 BGB unwirksam seien.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem Kläger zustehe.
Bei den angefochtenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, seien die Klauseln vorformuliert. Dies folge daraus, dass die Bank die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr anhand bestimmter Vorgaben einseitig errechne. Ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr liege dann aber nicht vor.
Die Klauseln unterliegen demnach gemäß § 307 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle. Eine Abweichung der Klauseln von gesetzlichen Rechtsvorschriften sei gegeben.
Die Klauseln seien nämlich aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen werde.
Zugleich werde aber in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der jeweiligen Klausel ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr diene für den Fall der Überschreitung der Zinsobergrenze durch den variablen Zinssatz der Verschaffung eines Ausgleichs zugunsten der Bank für entgehende Zins(mehr)einnahmen. Die Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr stelle damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schulde.
Die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr sei auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig sei, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen würden. Dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zufolge sei jedoch allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta.
Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle würden die Klauseln nicht standhalten. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB indiziere eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 06. Juni 2018
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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