BGH bestätigt erneut strengen Maßstab bei Individualisierung von Güteanträgen!

BGH bestätigt erneut strengen Maßstab bei Individualisierung von Güteanträgen!


Der BGH hat mit Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14- erneut bestätigt, dass der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen muss, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend müsse der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch sei hinreichend genau zu bezeichnen.

Nach diesen Grundsätzen habe der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner sei das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich sei.

Im konkreten Fall enthielt der Güteantrag nicht wenige Angaben zur jeweiligen Fondsbeteiligung samt Zeichnungsdatum sowie die Beteiligungssumme, wobei der angegebene Gegenstandswert mit der Zeichnungssumme identisch war. Des Weiteren erwähnte der Güteantrag sogar noch, „dass die Antragstellerseite so zu stellen sei, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte“ und „auch der „entgangene Gewinn zu ersetzen sei, da die Zeichnungssumme jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 % hätte angelegt werden können“. Schließlich erwähnte der Antrag erhaltene „Ausschüttungen“ und „Steuervorteile“ , die in Abzug zu bringen seien.

All das reichte dem BGH jedoch nicht aus.

Aus Sicht des BGH war den Anträgen nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war. Zudem ergaben sich aus den Güteanträgen auch keine Hinweise auf später geltend gemachte Freistellungsansprüche. Schließlich waren die abzuziehenden Ausschüttungen in den Anträgen nur erwähnt, aber ohne Angabe zur konkreten Höhe.

Fazit: Nach der erneuten Bestätigung der strengen -aber dogmatisch überzeugenden- Rechtsprechung des BGH zur Individualisierung von Güteanträgen, dürfte der Güteantrag aus anwaltlicher Sicht in Anlageberatungsfällen kaum noch zu empfehlen sein. Die Praxis zeigt, dass nicht wenige Anlegerkanzleien mit Muster-Güteanträgen gearbeitet haben, die weitaus weniger Angaben (insbesondere) zum Verfahrensziel enthielten

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Prospekthaftung, 28. September 2015



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