BGH: „Demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO und die Zahlung des Gerichtskosten­vorschusses

BGH: „Demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO und die Zahlung des Gerichtskosten­vorschusses


Bundesgerichtshof (BGH)
BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18

Der Kläger und eine weitere Person sind zu gleichen Anteilen Gesellschafter der beklagten GmbH in dem obigen Verfahren. Die Gesellschafterversammlung beschloss Anfang Januar 2017 die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils des Klägers an den anderen Gesellschafter. Hintergrund dieser Zwangsabtretung war eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung des Geschäftsanteils aus wichtigem Grund dessen Abtretung an einen anderen Gesellschafter verlangen können.

Der Gesellschaftsvertrag sah zudem vor, dass die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb von sechs Wochen geltend gemacht werden kann. Der Kläger reichte Mitte Februar beim LG eine Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage ein.

Eine erste Kostenrechnung aus Mitte März, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aufgrund der Streitwertangabe in der Klageschrift (100.000 €) erstellte, bezahlte der Kläger binnen einer Woche. Auf eine zweite, Mitte April an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierte Kostenrechnung, die auf richterlicher Festsetzung des vorläufigen Streitwerts auf 500.000 € beruhte, zahlte der Kläger den Kostenvorschuss auch bei Gericht ein. Daraufhin wurde die Klage zugestellt.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Klage sei wegen Verstreichens der in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen sechswöchigen Klagefrist unbegründet. Sie sei mangels rechtzeitiger Begleichung der Kostenrechnung von Mitte März nicht demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Zustellungsverzögerung von 14 Tagen könne zwar nicht auf die Zeitspanne zwischen Zahlungsaufforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgestellt werden. Der Zeitraum der vom Kläger zu verantwortenden Verzögerung habe vielmehr am 21. März 2017 begonnen, da ihm insgesamt eine Woche für die Übermittlung der Rechnung durch seinen Prozessbevollmächtigten und die Bezahlung der Kosten zuzubilligen sei. Bis zum Kostenausgleich am 11. April 2017 seien allerdings nahezu drei Wochen verstrichen und damit deutlich mehr als die dem Kläger zuzubilligenden zwei Wochen.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierzu führte der BGH wie folgt aus:

Die Klageschrift sei Mitte Februar und damit vor Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist beim LG eingereicht worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei für die Frage der Fristwahrung auf den Eingang der Klage abzustellen, weil sie der Beklagten demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden sei.

Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeute eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan habe. Die Zustellung sei dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliege, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen habe. Habe der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder falle ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten.

Bei der Bemessung einer Verzögerung sei auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögere. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen.

Der Kläger habe die Zustellung nur geringfügig verzögert. Die ihm zuzurechnenden Verzögerungen beliefen sich auf nicht mehr als 14 Tage.

Das Berufungsgericht sei im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zunächst die nach richterlicher Festsetzung des vorläufigen Streitwerts erstellte Gerichtskostenrechnung aus Mitte März abwarten durfte. Nachdem die Kostenrechnung bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einging, musste dieser sie prüfen und an den Kläger weiterleiten. Der dafür erforderliche Zeitraum sei im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Er führe nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung, sondern gehöre zum normalen Ablauf.

Dem Kläger sei darüber hinaus eine ausreichende Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzubilligen. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheit bedachten Partei könne insbesondere nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen. Der Partei sei deshalb nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Bewirkung der Einzahlung in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zuzugestehen.

Die Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger begann hiernach am 21. März 2017 und lief frühestens am 28. März 2017 ab. Ein die Verkürzung dieser Frist rechtfertigender Ausnahmefall sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger nach unverzüglicher Begleichung der ersten Kostenrechnung nicht ohne Weiteres mit der Nachforderung eines weiteren Vorschusses in überdies beträchtlicher Höhe rechnen musste. Da der Kläger den Kostenvorschuss am 11. April 2017 bezahlte, beträgt die ihm zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klage nicht mehr als 14 Tage.

Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 18. Juni 2020



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