BGH: Eigenbedarfskündigung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken

BGH: Eigenbedarfskündigung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 45/16

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-) beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.

Die Vermieterin einer 27 m² großen Zweizimmerwohnung kündigte ihrer Mieterin mit der Begründung, ihr Ehemann benötigte die Wohnung zur Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes samt Archiv seines ausgeübten Gewerbes. Der Ehemann der Vermieterin betreibt im ersten Geschoss der Immobilie, in der sich die von der Mieterin genutzte Wohnung befindet, ein Beratungsunternehmen. Die Kapazität dieser Räume sei ausgeschöpft, sodass die Vermieterin ihrem Ehemann die Wohnung der Mieterin nach deren Auszug als zusätzlichen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wolle.

Die Kündigung der Vermieterin war nicht gerechtfertigt. Die beabsichtigte Nutzung der Mietwohnung ausschließlich zu gewerblichen Zwecken könne eine Eigenbedarfskündigung nur rechtfertigen, wenn dem Vermieter andernfalls Nachteile von einigem Gewicht entstehen. Alleine eine Auslagerung eines größeren Teils des (teilweise dreißig Jahre zurückreichenden) Aktenbestandes in etwas entfernter gelegene Räumlichkeiten begründet solche Nachteile nicht.

Hinweis: In seiner Entscheidung hat der BGH gleichzeitig klargestellt, dass es für eine rechtswirksame Eigenbedarfskündigung zu Wohnzwecken und gleichzeitig überwiegend geschäftlicher Tätigkeit der Wohnung (sog. Mischnutzung) regelmäßig ausreichen wird, dass der Vermieter nachvollziehbare und vernünftige Erwägungen der Lebens- und Berufsplanung vorträgt. Die Kündigung einer Wohnung zwecks der sog. Mischnutzung wird daher regelmäßig wirksam sein.

Kategorie: Gewerbliches Miet- und Wohnraummietrecht, Immobilienrecht, 11. Mai 2017



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