BGH entscheidet zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 675w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des sog. „Anscheinsbeweises“ im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet.
Grundsätzlich muss eine Bank bei einer streitigen Autorisierung eines Zahlungsvorgangs, etwa im Rahmen des Online Banking Verfahrens, nachweisen, dass dieses Verfahren einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (hier: PIN und smsTAN) genutzt und dieses mithilfe eines Verfahrens überprüft worden ist. Dies genügt aber nach § 675w Satz 3 BGB „nicht notwendigerweise“, um den der Bank obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Kontoinhaberin) zu führen.
Oder einfacher gesagt: Wenn die Bank nachgewiesen hat, dass im Rahmen des Online Banking Verfahrens PIN und smsTAN verwendet und überprüft wurden, ist nicht zugleich bewiesen, dass der Zahlungsvorgang auch tatsächlich durch den Kontoinhaber autorisiert wurde.
Der BGH hat heute entschieden, dass damit aber nicht ausgeschlossen ist, dass die Bank sich dennoch auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann. Dafür sei aber die allgemeine praktische Sicherheit des eingesetzten Authentifizierungsverfahrens und dessen Einhaltung im konkreten Einzelfall erforderlich. Da das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht jedoch keine Feststellungen zur praktischen Unüberwindbarkeit des konkret eingesetzten Sicherungssystems sowie zu den zur Erschütterung eines eventuell eingreifenden Anscheinsbeweises vorgetragenen Umständen getroffen hatte, hat der BGH das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 26. Januar 2016
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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