BGH: Geschenktes Geld muss nach kurz daraufhin erfolgter Trennung zurückgezahlt werden

BGH: Geschenktes Geld muss nach kurz daraufhin erfolgter Trennung zurückgezahlt werden


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16

Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hatte erst vor kurzem über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Die Tochter der Klägerin und der Beklagte kauften eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von über 100.000 € zu. Knapp zwei Jahre danach trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte.

Die Klägerin verlangte dann vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hielt einen Anspruch der Klägerin wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung, die weniger als zwei Jahre nach der Schenkung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen, und der Klägerin sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.

Da die Tochter der Klägerin jedoch mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gewohnt habe, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Demnach habe der Beklagte 91,6 % seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen zurückzuzahlen.

Der BGH billigte nun die Beurteilung des Berufungsgerichts und wies deshalb die Revision des Beklagten zurück.

Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags sei, sei zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstelle, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag sei vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggebe und dem Beschenkten diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlasse. Der Beschenkte schulde keine Gegenleistung; er „schulde“ dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der Schenker könne das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lasse und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweise.

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hege der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaube jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker rechnen.

Im Streitfall sei die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten habe, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen habe, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen. In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen.

Da es jedoch regelmäßig fernliege, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte, komme die „Berechnung“ eines an einer Quote orientierten Rückzahlungsanspruchs, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, grundsätzlich nicht in Betracht.

Kategorie: Schenkungsrecht, 24. Juni 2019



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