BGH: Keine Fälligkeit des Werklohnanspruchs aufgrund eingetretener Verjährung der Erfüllungspflicht

BGH: Keine Fälligkeit des Werklohnanspruchs aufgrund eingetretener Verjährung der Erfüllungspflicht


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19

Der VII. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers führt. Aufgrund der Vorleistungspflicht des Unternehmers tritt die Fälligkeit erst mit der Lieferung eines mangelfreien Werks oder mit der Abnahme ein.

In dem hiesigen Rechtsstreit beaufragte der beklagte Besteller die Klägerin, sein Fachwerkhaus um eine Wohneinheit zu ergänzen. Nachdem die Klägerin ein mangelhaftes Werk ablieferte, verweigerte der Beklagte die Abnahme und forderte die Klägerin zur Mangelbeseitigung auf. Nach Ansicht des Bestellers blieb die Mangelbeseitigung jedoch erfolglos.

Die Klägerin forderte von dem Beklagten den Restwerklohn. Der Beklagte hielt dem Klageantrag einen beträchtlichen Verzugsschaden entgegen. Hiergegen erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung. Sie vertrat die Ansicht, dass mit der Verjährung ihrer Pflichten die restliche Werklohnforderung fällig geworden sei. In den beiden Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg.

Der BGH entschied, dass der Werklohn auch in diesem Fall erst mit der Abnahme fällig wird. Diese sei vorliegend aber zu keiner Zeit erfolgt. Zudem habe der Besteller die Abnahme aufgrund der Mängel zu Recht verweigert. 

Nach der Rechtsprechung des BGH werde ein Werklohnanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen, insbesondere ohne Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht, fällig. Eine solche Ausnahme sei dann anzunehmen, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlange oder die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehne oder die Erfüllung unmöglich geworden sei. In der hier streitgegenständlichen Angelegenheit sei jedoch keine dieser Ausnahmen gegeben.

Der entscheidende Grund, der in den vorgenannten Ausnahmen die Annahme der Fälligkeit des Werklohnanspruchs gebiete, liege bei der Verjährung nicht vor. Im Gegensatz zu den anerkannten Fällen sei es dem Unternehmer hier rechtlich und tatsächlich möglich, den Anspruch des Bestellers (im Wesentlichen mangelfrei) zu erfüllen und damit selbst die Voraussetzungen für eine Pflicht des Bestellers zur Abnahme und damit letztlich die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs herbeizuführen.

Der Anspruch auf Fertigstellung des Bauvorhabens gehe durch Erhebung der Verjährungseinrede nicht unter. Vielmehr hindere diese lediglich seine Durchsetzung. Der Anspruch bleibe aber erfüllbar. Die Leistung des Unternehmers könne weiterhin abgenommen werden. Der Besteller könne sich daher auch nach Eintritt der Verjährung auf wesentliche Mängel berufen.

Zur Abwehr des klägerischen Anspruchs auf Werklohn müsse der Besteller weder die Einrede der Nichterfüllung gemäß § 320 BGB erheben, noch müsse er die Verjährung seines Erfüllungsanspruchs verhindern. In dem Verhalten des Bestellers sei kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken, da der Unternehmer, wie bereits ausgeführt, die Fälligkeit seines Anspruchs durch die Mangelbeseitigung jederzeit herbeiführen könne.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 04. August 2020



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