BGH: Keine Pflicht zur Angabe von Managementfees im Prospekt eines Dachfonds

BGH: Keine Pflicht zur Angabe von Managementfees im Prospekt eines Dachfonds


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 12. Oktober 2017 – III ZR 254/15

Der III. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Angabe der genauen Höhe der bei den einzelnen Zielfonds anfallenden Kosten (Managementfees) im Prospekt eines Dachfonds nicht erforderlich ist.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. In Streit standen Beteiligungen der Klägerin an einem Dachfonds der Beklagten. Laut Prospekt sollte der Dachfonds in mehrere Zielfonds investieren. Genauere Angaben zur Höhe der Vergütung der Manager der Zielfondsgesellschaften (Managementfee) enthielt der Prospekt nicht. Vielmehr wurde darauf verwiesen, dass ausführliche Informationen zu Managementfees und Kosten der bereits ausgewählten Zielfonds bei diesen angefordert werden könnten.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das erstinstanzliche Urteil bis auf den Kostenpunkt bestätigt. Mit ihrer vom OLG zugelassenen Revision erstrebte die Beklagte die Abweisung der Klage.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung durch die unterlassene Information über die Höhe der bei den Zielfonds anfallenden Kosten (Managementfee) nicht verletzt hat.

Ein Prospekt sei dann fehlerhaft, wenn ihm der Anleger den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließe, sondern für andere Aufwendungen verwendet werde, nicht ohne weiteres entnehmen kann.  Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe für den freien Anlageberater jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt. Eine solche Pflicht bestehe auch nicht, wenn ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung im Prospekt offen ausgewiesen seien, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.

Erst wenn die Vertriebsprovisionen eine Größenordnung von 15% des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, ändere sich dies. Denn Vertriebsprovisionen solchen Umfangs seien für die Anlageentscheidung derart bedeutsam, dass der Interessent hierüber informiert werden muss.

Die Höhe der Managementfee richte sich für jeden einzelnen Zielfonds nach dem dort vom Dachfonds investierten Kapital und nicht nach dem Gesamtkapital des Dachfonds. Anderenfalls würde der Zielfondsmanager auch für die Verwaltung von Kapital vergütet, das er selbst gar nicht anlegt. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass der Dachfonds in kurzer Zeit einen großen Teil des Kapitals der Anleger nur für die Vergütungen der Manager der zahlreichen Zielfonds verbrauchen würde, was fernliegend sei.

Der Anleger, der sich an einem Dachfonds beteiligt, übertrage die Entscheidung, in welche Zielfonds sein Geld fließt, dem Management des Dachfonds. Dieser habe unter den am Markt verfügbaren Zielfonds diejenigen auszuwählen, die eine überdurchschnittliche Rendite für die Anleger erwarten lasse. Die Entscheidung liege damit während der gesamten Laufzeit in den Händen der Geschäftsführung des Dachfonds und sei keine Entscheidung der Anleger selbst.

Bei der laufenden gewinnunabhängigen Vergütung der Manager der Zielfondsgesellschaften (Managementfee) handele es sich somit nicht um Eigenprovisionen für den Vertrieb des Dachfonds. Selbst wenn die Fondsgeschäftsführung bereits einzelne Zielgesellschaften ausgewählt habe, führe dies nicht dazu, dass im Anlageprospekt die Kosten der Zielfonds im Einzelnen dargelegt werden müssten, damit der potentielle Anleger diese Auswahl nachvollziehen kann.

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Prospekthaftung, 30. November 2017



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