BGH: Keine Verjährungshemmung bei von vornherein aussichtslosem Güteantrag

BGH: Keine Verjährungshemmung bei von vornherein aussichtslosem Güteantrag


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14

Der BGH hat eine in den meisten kapitalanlagerechtlichen Prozessen relevante Frage zur Verjährungshemmung von Güteanträgen entschieden.

Kann eine Klagepartei sich auf eine Verjährungshemmung wegen des von ihr eingeleiteten Güteverfahrens berufen, obwohl der Antragsgegner vorher deutlich zu erkennen gab, dass er an einer einvernehmlichen Lösung kein Interesse hat?

Nein, so der IV. Zivilsenat des BGH! Zwar sei es grundsätzlich legitim, die Gütestelle nur wegen der Verjährungshemmung anzurufen. Eine Ausnahme sei aber dann zu machen, wenn von vornherein feststand, dass der Antragsgegner sich auf keine einvernehmliche Einigung einlassen wird.

In einem solchen Fall sei es von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen – nicht erreicht werden könne, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweise. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens sei es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

Praxistipp: Eine bemerkenswerte Entscheidung des IV. Zivilsenates, die sich in die strenge Rechtsprechung des III. Zivilsenates zu Güteanträgen einreiht. In der Praxis dürfte es eher dem Regelfall entsprechen, dass die in Anspruch genommene Partei vor Einleitung des Güteverfahrens der klagenden Partei gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, wie wenig Interesse an einer einvernehmlichen Lösung besteht.  Für in Anspruch genommene Parteien (z.B. Emittenten) dürfte spätestens nach dieser Entscheidung feststehen, dass entsprechende Aufforderungsschreiben von Anlegern nicht unbeantwortet bleiben, sondern mit der gebotenen Deutlichkeit abgelehnt werden sollten.

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Prospekthaftung, 21. Januar 2016



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