BGH klärt grundlegende Rechtsfragen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen

BGH klärt grundlegende Rechtsfragen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen


Bundesgerichtshof (BGH)
BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15
BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15

Der XI. Zivilsenat des BGH hat im Rahmen zweier Entscheidungen vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15 und 564/15) die Möglichkeit genutzt, einige grundlege Rechtsfragen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen abschließend zu klären bzw. nochmal deutlich hervorzuheben.

Ausweislich der Entscheidungsgründe wird deutlich betont, dass sich die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung allein danach richtet, ob die Widerrufsbelehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv dazu geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Ob die im Einzelfall monierten Belehrungsfehler den jeweiligen Verbraucher tatsächlich von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten haben oder hätten, ist dabei ohne Belang. Auf eine Kausalität des Belehrungsfehlers für die weitere Entscheidung des Verbrauchers kommt es somit nicht an. Diese deutliche Formulierung sollte nunmehr geeignet sein, diejenigen Gerichte zu erreichen, welche ihre Entscheidung weiterhin – gesetzeswidrig – auf rein subjektive (eigene) Vorstellungen stützen.

Darüber hinaus hat der Senat neben der bereits bekannten Formulierung „frühestens“ nun auch die Verwendung von Fußnoten als Belehrungsfehler eingeordnet, sofern die jeweilige Fußnote geeignet ist, beim Verbraucher ein Fehlverständnis hervorzurufen. Im konkreten Fall wurde von Seiten der Bank hinter der Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist von zwei Wochen eine Fußnote verwendet, welche mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verbunden war. Nach der Auffassung des Senats vermittelt eine solche Belehrung „den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen“.

Ferner stellt der Senat klar, dass sich Banken ausdrücklich nur dann auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung berufen können, wenn die konkret verwendete Widerrufsblehrung „dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußerlichen Gestaltung vollständig entspricht“. Dies bedeutet, dass Banken zur Erhaltung der Schutzwirkung das Muster grds. lediglich in Format und Schriftgröße ändern dürfen. Erlaubt sind ausnahmsweise auch

  • das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften
  • der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung
  • die Zuordnung der Belehrung zu einem konkreten Verbrauchervertrag
  • der Austausch von Begriffen aus dem Muster durch Synonyme (soweit darunter die Verständlich­keit nicht leidet) und
  • die Bezeichnung des Unternehmers in der Belehrung durch „wir“ statt „er“.

Sämtliche weiteren Veränderungen des Musters führen damit unweigerlich zum Verlust der Schutzwirkung der Musterbelehrung. Dies gilt allen voran für von Seiten der Banken eingefügte Bearbeitungshinweise. Damit hat der Senat die ewigen Unstimmigkeiten über die tatsächliche Reichweite einer zulässigen Abänderung der Musterbelehrung abschließend geklärt.

Im weiteren Verlauf der Entscheidungen befasst sich der Senat auch mit den häufig von Banken erhobenen Einwänden des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung:

Obgleich der Senat die grundsätzliche Anwendung der Gebote von Treu und Glauben im Rahmen des „ewigen Widerrufsrechts“ zuerkannte, folgt er zunächst hinsichtlich der Frage, ob die Ausübung eines Widerrufsrechts möglicherweise rechtsmissbräuchlich sein könnte, der bereits bekannten Rechtsauffassung des VIII. Zivilsenates hierzu und wies daraufhin, dass das Motiv des Verbrauchers für die Ausübung seines Widerrufes irrelevant ist. Dies folgt aus der bewussten gesetzgeberischen Entscheidungen, dass ein Widerruf nicht begründet werden muss.

Des Weiteren macht der Senat deutlich, dass es für die Annahme einer Verwirkung im Rahmen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages stets einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände bedarf, wobei die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen sind. Erforderlich ist dabei das kumulative Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmomentes. Es gilt zu prüfen, ob sich die Bank darauf einstellen durfte, dass der Verbraucher aufgrund einer längeren Zeitspanne und aufgrund seines eigenen Verhaltens sein weiterhin bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Im Rahmen dessen stellte der BGH jedoch ausdrücklich klar, dass u. a.

  • das vertragstreue Verhalten des Verbrauchers,
  • die Schwere des Belehrungsfehlers und
  • die Tatsache, dass überhaupt belehrt wurde

für die Frage der Verwirkung ohne Bedeutung sind.

Besonders hervorzuheben ist zudem, dass der Senat auch zum Ausdruck gebracht hat, dass bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen alleine eine Zeitspanne von 7,5 Jahren zwischen der vollständigen Ablösung eines Darlehens und der tatsächlichen Erklärung des Widerrufs kein für den Verwirkungseinwand erforderliches Umstandsmoment begründet. Damit folgt der Senat der bereits bekannten einschlägigen Rechtsprechung des IV. Zivilsenates zum Widerspruch bei Leben- und Rentenversicherungsverträgen.

Schließlich hat der BGH auch der leidigen Debatte über die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verbraucherdarlehen ein Ende gesetzt:

Sofern der Verbraucherdarlehensvertrag durch den Widerruf des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist, schuldet

  • der Darlehensnehmer der Bank die Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta iHd marktüblichen Zinssatzes (sofern dieser für ihn günstiger ist als der vertragliche Zinssatz) und
  • die Bank dem Darlehensnehmer die Rückzahlung sämtlicher Zins- und Tilgungslesitungen (nebst weiteren Auslagen wie Schätz- oder Bearbeitungsgebühren)  zzgl. eines Nutzungsersatzes iHv 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Fazit:

Die beiden Entscheidungen des XI. Zivilsenates des BGH sind aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen. Auch wenn sich der Senat – wie gewohnt – in einigen Punkten (möglicherweise bewusst) ungenau ausdrückt, dürften nunmehr viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehen abschließend geklärt sein. Dies dürfte insbesondere beim Widerruf von Darlehensverträgen gegenüber Sparkassen zu einer zügigen Einigung zwischen den Parteien führen.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 12. Oktober 2016



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