BGH: Sondereigentümer muss Schallschutz bei neuem Bodenbelag beachten

BGH: Sondereigentümer muss Schallschutz bei neuem Bodenbelag beachten


Bundesgerichtshof (BGH)
BGH, Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19

Der V. Zivilsenat des BGH entschied heute, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen eigentlich entsprechen würde.

Die Parteien sind Mitglieder einer WEG in einem 1962 errichteten Mehrparteienhaus. Im Jahr 1995 erfolgte der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum. Die Dachgeschosswohnung wurde mit Teppichboden ausgestattet. Der Beklagte ist Eigentümer der ausgebauten Dachgeschosswohnung. Die Wohnung des Klägers befindet sich unter der Wohnung des Beklagten im zweiten Obergeschoss.

2008 wurde der Teppichboden der Dachgeschosswohnung durch Fließen ausgetauscht. Der Kläger machte in dem hiesigen Verfahren geltend, dass es seit dem Austausch zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall komme. Die Verwalterin der WEG ließ im Jahr 2013 ein Gutachten über den Lärmpegel anfertigen. Das Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohntrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen erfüllt.

Vor dem Amtsgericht begehrte der Kläger, dass der Beklagte wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB verlegt, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens nach der jeweiligen DIN-Norm hergestellt wird.

Das Amtsgericht gab der Klage im Hauptantrag statt. In der Berufung vor dem Landgericht wurde das Urteil abgeändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wurde dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben.

Die Revision des Beklagten wies der BGH nun zurück.

Maßgeblich für den Schallschutz zwischen WEG-Mitglieder sei die Schallschutzbestimmung, die in dem Baujahr des Hauses gelte. Demnach hätte der Beklagte bei dem Austausch des vorhandenen Bodenbelages die DIN 4109 beachten müssen.

Der Schallschutz müsse zwar grundsätzlich durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Daraus folge aber nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben müsse und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden dürfe.

Die schallschutztechnischen Mindestanforderungen der jeweiligen DIN-Norm seien auch von den jeweiligen Sondereigentümern zu beachten. Insbesondere gelte dies bei dem Austausch des Bodenbelages. Das folgt aus § 14 Nr. 1 WEG, wonach die Wohnungseigentümer vermeidbare Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer unterlassen müssen.

Nach dem BGH sei der Sondereigentümer an der jeweiligen DIN-Norm selbst dann gebunden, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft sei und nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Bei Zumutbarkeit für den Sondereigentümer seien die schallschutztechnischen Mindestanforderungen einzuhalten. Das bedeute, dass der Wohnungseigentümer alle Maßnahmen zur Einhaltung des Schallschutzes ausschöpfen müsse, die für ihn zumutbar seien. Beispielhaft nannte der BGH die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines schalldämpfenden Bodenbelags. Hiervon könne nur abgewichen werden, wenn der Wohnungseigentümer keine zumutbaren Abhilfemöglichkeiten bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums habe.

Erfolge keine Beachtung des Schallschutzes und werden die anderen Wohnungseigentümer dadurch in ihrem Wohnungseigentum beeinträchtigt, haben sie einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 1004 BGB und § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG.

Vorliegend konnten die schallschutztechnischen Mindestanforderungen durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags eingehalten werden. Das war dem Beklagten nach dem BGH zumutbar. Welche der Maßnahmen er ergreife, bleibe ihm überlassen.

Kategorie: Wohnungseigentumsrecht, 26. Juni 2020



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