BGH: Zu den Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 14. Januar 2020 – X ZR 110/18
Der BGH hat erst vor Kurzem zur Frage Stellung genommen, welche Wirkung das Aufstellen von Warnschildern hat, die auf Rutschgefahr hinweisen.
Der Kläger machte gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hat. Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet der Kläger beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Das LG wies die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hob nun die zweitinstanzliche Entscheidung auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach. Das Berufungsgericht hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es als ausreichend betrachtet hat, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen.
Der BGH sah diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend an, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht und damit den Sicherheitsstandard biete, den ein Hotelgast erwarten darf. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, bestehe hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreiche.
Kategorie: Reiserecht, 29. Januar 2020
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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