BGH: Zum Ausschluss eines Gesellschafters wegen fällig gestellter und noch nicht erbrachter Einlage
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 04.08.2020 – II ZR 171/19
In dem vorgenannten Rechtsstreit befand der II. Zivilsenat des BGH darüber, welche Vorgehensweise zulässig ist, wenn ein GmbH-Gesellschafter seine fällig gestellte Einlage dennoch nicht oder nicht vollständig einbringt. Der BGH entschied, dass der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Mit dem Ausschluss muss nicht zugleich ein Beschluss über die Verwertung der Geschäftsanteile gefasst werden. Auch wird der Ausschluss unabhängig von einer Abfindungszahlung wirksam.
Ein GmbH-Gesellschafter hatte in dem hiesigen Verfahren gegen die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über seinen Ausschluss geklagt. Der Gesellschafterbeschluss basierte auf dem Gesellschaftervertrag, wonach ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann, wenn die Einlagen auch nach Aufforderung nicht gezahlt werden. Vorliegend war der Gesellschafter erfolglos zur Einzahlung aufgefordert worden.
In dem streitgegenständlichen Beschluss trafen die Gesellschafter keine Bestimmungen über das weitere Schicksal des betroffenen Anteils, das in seiner Einziehung oder in einer Übertragung auf einen anderen Gesellschafter liegen könnte.
Der BGH gab der Revision der beklagten GmbH statt. Laut dem BGH war der Beschluss wirksam.
Auch eine unzureichende Einlagenerbringung könne den Ausschluss eines Gesellschafters bewirken. Dabei sei nicht notwendig, dass gleichzeitig über die Verwertung des betroffenen Anteils entschieden werden müsse. Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss habe zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliere. Der Geschäftsanteil bleibe dagegen bestehen. Über seine Verwertung könne somit auch später entschieden werden.
Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung vor. Schließlich hafte ein ausgeschlossener Gesellschafter für eine bereits fällige Einlageforderung weiter. Die Forderung bleibe bis zur Entscheidung über seine Verwertung nicht ohne Schuldner.
Zudem stehe die fehlende Einlagenleistung der Verwertung des Geschäftsanteils durch Einziehung entgegen. Um die Kapitalaufbringung zu schützen, müsse die Einziehung in solchen Fällen unzulässig bleiben. Denn eine wirksame Einziehung vernichte den Geschäftsanteil und führe dazu, dass die Realisierung des in ihm verkörperten Einlageanspruchs ausscheide. Es verbliebe dann nur die Haftung des betroffenen Gesellschafters für bereits fällig gestellte Einlageforderungen. Sei dieser zahlungsunfähig, scheitere die Kapitalaufbringung endgültig.
Vor diesem Hintergrund könne der Geschäftsanteil bei einer fällig gestellten und nicht erbrachten Einlage nur dahingehend verwertet werden, dass dieser an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird, damit der Einlageanspruch aus ihm bestehen bleibe.
Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 11. September 2020
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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