BGH zum Erfordernis der Individualisierung von Güteanträgen zur Verjährungshemmung in Kapialanlageverfahren

BGH zum Erfordernis der Individualisierung von Güteanträgen zur Verjährungshemmung in Kapialanlageverfahren


Der III. Zivilsenat wird am 18. Juni 2015 in drei Verfahren (III ZR 189/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14) darüber entscheiden, inwiefern (Muster-) Güteanträge den Anforderungen genügen, die an Güteanträge zu stellen sind, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung hemmen können.

Müssen Güteanträge zur Verjährungshemmung in Kapitalanlageverfahren (ausreichend) individualisiert sein?

Diese strittige Frage spielt für das Kapitalanlagerecht eine außerordentlich bedeutsame Rolle und wurde in der Rechtsprechung bisher teilweise kontrovers beurteilt.

Ausgangspunkt in den vorinstanzlichen Verfahren vor dem LG Hannover und dem OLG Celle waren Schadensersatzklagen  von Anlegern, welche von den beklagten Finanzdienstleistungensunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung die Rückabwicklung von Beteiligungen an geschlossene Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 begehrten.

Gemäß des § 195 BGB a. F. betrug die Verjährungsfrist seinerzeit 30 Jahre. Seit dem 01. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die in den streitgegenständlichen Verfahren mit Ablauf des 02. Januars 2012 endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n. F.).

Zum Zwecke der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg (Breisgau) ein. Die eingereichten Güteanträge waren dabei weitestgehend inhaltsgleich und gingen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die eine Anwaltskanzlei betroffenen Anlegern zur Verfügung gestellt hatte.

Im Hinblick auf die sog. „Telekom“-Entscheidung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12 – bleiben die Entscheidungen des III. Zivilsenates mit Spannung abzuwarten. In seinem Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12 hatte der XI. Zivilsenat, im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des anlässlich des sog. „dritten Börsengangs“ der Deutschen Telekom im Jahr 2000 herausgegebenen Prospekts, u. a. entschieden, dass in einem einer Klage vorangegangenen Mahn- oder Güteverfahren die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Angabe des angeblich fehlerhaften Prospekts ausrechend sei. Der Benennung der einzelnen Prospektfehler bedürfe es im Mahnbescheids- bzw. Güteantrag hingegen nicht.

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, 29. Mai 2015



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