BGH: Zur Hemmungswirkung eines Mahnbescheids in Kapitalanlageverfahren – bewusst wahrheitswidrige Angaben

BGH: Zur Hemmungswirkung eines Mahnbescheids in Kapitalanlageverfahren – bewusst wahrheitswidrige Angaben


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 – III ZR 238/14 entschieden, dass sich ein Antragsteller im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nicht auf die Hemmungswirkung eines Mahnbescheides berufen kann, wenn er im Rahmen der Antragstellung bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.

Wenn ein Antragsteller im Mahnverfahren die bewusst falsche Erklärung abgibt, dass der  geltend gemachte Anspruch zwar von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei,  kann er sich nicht auf die Verjährungshemmung berufen

Der III. Zivilsenat führt seine restriktive Rechtsprechung zur Hemmungswirkung von verjährungshemmenden Maßnahmen weiter. Nachdem er bereits am 18. Juni 2015 entschieden hatte, dass Güteanträge in Kapitalanlageverfahren, welche nicht hinreichend individualisiert sind, keine verjährungshemmende Wirkung entfalten können (III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14),   hat er nun deutlich die „Schwachstellen“ des Mahnverfahrens in Bezug auf Kapitalanlageverfahren aufgezeigt. Ein Mahnverfahren darf demnach nur angestrengt werden, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder diese Gegenleistung bereits erbracht ist. Dies ist im Rahmen von „Zug-um-Zug“-Leistungen in Kapitalanlageverfahren in der Regel aber nicht der Fall.

In Kapitalanlageverfahren, in denen eine Verjährung droht, wird statt einer unmittelbaren Klageeinreichung bei Gericht oft zunächst eine Verjährungshemmung durch die Einreichung von Güteanträgen und/oder Mahnbescheiden gewählt, um hierdurch Zeit für die Vorbereitung einer Klageschrift zu gewinnen.

BGH, Urteil vom 16.07.2015 – III ZR 238/14

 

 

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, 17. Juli 2015



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