Bundesgerichtshof: Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16
Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Der Kläger beauftragte den Beklagten zur Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus. Die Parteien schlossen zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 €. Kurze Zeit später einigte man sich aber, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies sodann der Kläger. Weitere – der Höhe nach streitige – Zahlungen leistete er in bar. Wegen Mängeln der Arbeiten hat der Kläger jedoch den Rücktritt vom Vertrag erklärt und begehrt nunmehr die Rückzahlung des an den Beklagten ausbezahlten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €.
Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Bamberg hat ausgeführt, der Vertrag sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015).
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.
Kategorie: Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht, 21. März 2017
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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