BVerfG zum Widerruf von Verbraucherdarlehen: Revision bei divergierenden OLG-Entscheidungen zwingend zuzulassen
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Beschluss vom 16.06.2016 – 1 BvR 873/15
Die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16.06.2016 – 1 BvR 873/15 – eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung erlassen: Nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts muss ein Oberlandesgericht immer dann zwingend die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulassen, wenn ein Fall der Divergenz vorliegt, d. h. dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Vereinfacht gesagt: Wenn bundesweit zwei Oberlandesgerichte den gleichen Sachverhalt unterschiedlich entscheiden, muss zwingend der Bundesgerichtshof hierüber entscheiden!
Geklagt hatte eine Darlehensnehmerin, welche aufgrund des Widerrufs ihres bereits abgelösten Darlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen begehrte. Das Landgericht Kiel wies die Klage ab und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung der Darlehensnehmerin hiergegen zurück. Begründet wurden die Entscheidungen stets damit, dass die Darlehensgeberin sich trotz inhaltlicher Fehler der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen könne, weil sie diese ohne eigene inhaltliche Bearbeitung übernommen habe. Die tatsächlichen Veränderungen der Musterbelehrung würden keine inhaltlichen Bearbeitungen darstellen. Die Revision wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der Darlehensnehmerin hatte hingegen Erfolg. Das BVerfG hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Das BVerfG entschied, dass das angegriffene Urteil gegen die Rechtsschutzgarantie aus dem Grundgesetz verstößt. Das OLG hat der Darlehensnehmerin durch die Nichtzulassung der Revision den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt. Die Revision war im konkreten Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Dies resultiert bereits daraus, dass Oberlandesgerichte bundesweit die gleichen Rechtsfragen anders entschieden haben. So divergierte die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG mit Urteilen des OLG Brandenburg, des OLG München und des OLG Köln, welche die gleichen inhaltlichen Änderungen an der Musterbelehrung als schädliche inhaltliche Bearbeitungen der Musterbelehrungen – gefolgt vom Wegfall der Schutzwirkung – erachten haben. Nach Auffassung des BVerfG besteht auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts, da es sich um entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen handelt, welche sich noch für eine unbestimmte Vielzahl von weiteren Fällen stellen werden. Es sei aus denselben Gründen auch irrelevant, dass es sich bei der relevanten BGB-InfoV um bereits seit dem 11.06.2010 ausgelaufenes Recht handelt, wodurch die Grundsatzbedeutung grds. entfällt.
Die Entscheidung des BVerfG ist sehr zu begrüßen. Gerade aufgrund der Masse an Verfahren im Bereich des Widerrufs von Verbraucherdarlehen war es für viele Verbraucher oftmals nicht nachvollziehbar, wie unterschiedliche Oberlandesgerichte bundesweit die gleichen Rechtsfragen vollkommen divergierend entscheiden konnten. Diese Rechtsunsicherheit soll nun der Vergangenheit angehören. Besonders relevant werden diese Umstände in Bezug auf die oftmals divergierende Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Düsseldorf oder des OLG Stuttgart im Verhältnis zu vielen anderen OLG-Senaten bundesweit. Dem Weg und der baldigen Klärung noch offener Rechtsfragen durch den Bundsgerichtshof dürfte nun nichts mehr im Wege stehen!
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 11. Juli 2016
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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