Der Auftraggeber eines Bauvorhabens wird insolvent. Was nun?

Der Auftraggeber eines Bauvorhabens wird insolvent. Was nun?


Folgende Konstellation:
Der Subunternehmer führt seine Arbeiten für den Generalunternehmer aus, der Generalunternehmer erhält seinen gesamten Werklohn vom Bauherrn und wird danach insolvent. Die Schlussrechnung des Subunternehmers ist jedoch immer noch offen. Besteht eine Chance diese ausgeglichen zu bekommen?

In einer solchen Situation hilft nur das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG). Dank dieses Gesetzes wird einem geschädigten Bauunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, den jeweiligen Geschäftsführer oder sonstige für die in Insolvenz gefallene Gesellschaft Handelnde in die persönliche Haftung zu nehmen und damit doch noch zu seiner Vergütung zu kommen. Das Bauunternehmen kann sich demnach bei Insolvenz der Gesellschaft unmittelbar an die dahinter stehenden natürlichen Personen halten.

Welche Normen sind in diesem Zusammenhang relevant?

Nach § 1 BauFordSiG ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses Geld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind. Der Generalunternehmer darf somit die vom Bauherrn erhaltene Vergütung nur für Baubeteiligte verwenden, also zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen und der seiner Subunternehmer, nicht jedoch für andere Ziele. Handelt er dieser Verpflichtung vorsätzlich zuwider, so ist er den Baubeteiligten, also z.B. den Subunternehmern, gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 BauFordSiG zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gilt dies auf für den Bauherren?

Dasselbe trifft natürlich auch auf den Bauherrn selbst zu. Auch dieser darf das Baugeld nur für die Herstellung des Baues und nicht etwa anderweitig verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, kann der Subunternehmer auch unmittelbar dem Bauherrn gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Anspruch ist also nicht von einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Baugeldempfänger und den bauausführenden Firmen abhängig. Trotzdem wird es wohl die Ausnahme sein, dass der Subunternehmer direkt gegen den Bauherrn vorgeht. Typisch ist vielmehr die o. g. Konstellation, wonach der Bauherr zwar an den Generalunternehmer zahlt, dieser jedoch das erhaltene Baugeld nicht ordnungsgemäß an den oder die Subunternehmer weiterleitet.

Welche Voraussetzungen müssen nun erfüllt sein, um Schadensersatz nach dem BauFordSiG durchsetzen zu können?

Zunächst muss es sich um sog. „Baugeld“ handeln, das der Empfänger zweckwidrig verwendet. „Baugeld“ sind

  • Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll,
  • oder die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

Unter die Definition des BauFordSiG fallen demnach nahezu alle Gelder, die ein Bauunternehmen vom Bauherrn, von einem Generalunternehmer oder auch von einem Baustofflieferanten erhält. Betroffen sind also alle Bauverträge auch innerhalb der Vertragskette (Nachunternehmer) sowie auch Kaufverträge über Baustoffe.

Wer wird vom BauFordSiG geschützt?

Zum Personenkreis, der durch das BauFordSiG geschützt werden soll, gehören alle Personen, die „an der Herstellung des Baues aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind“. Das sind insbesondere Handwerker, Generalunternehmer, Generalübernehmer, Subunternehmer, Architekten und Fachingenieure sowie Baustofflieferanten.

Wer ist beweisbelastet?

Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

Wie wird die Baugeldverwendung belegt?

Die Baugeldverwendungspflicht besagt, dass der Baugeldempfänger das Baugeld ausschließlich zur Befriedigung der an der Herstellung des Baues Beteiligten verwenden darf. Er ist verpflichtet, ein sog. Baubuch zu führen, das heißt Bausonderkonten einzurichten und den „Weg“ des Baugeldes lückenlos zu dokumentieren. Der Baugläubiger hat ein Recht auf Einsicht in das Baubuch. Falls ein Baubuch nicht geführt wurde, tritt eine Beweiserleichterung dahingehend ein, dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch zu Lasten des Grundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden als Baugeld gelten, solange der Baugeldempfänger nicht den Nachweis erbringt, dass es sich nicht um Baugeld handelte.

Wer schuldet dann den Schadensersatz?

Schuldner der Schadensersatzforderung ist derjenige, welcher durch zweckwidrige Verwendung von empfangenen Baugeldern Baugläubiger schädigt. Für juristische Personen und für die Personengesellschaften haften (neben der Gesellschaft selbst) die für sie handelnden vertretungsberechtigten Organe, also für die GmbH und OHG deren Geschäftsführer und für die AG der Vorstand. Haftbar sind aber nicht nur die gesetzlichen Vertreter, sondern alle Personen, in deren Aufgabenbereich tatsächlich die selbständige Verwaltung der Baugelder fällt und denen hierüber auch eine konkrete Verfügungsbefugnis eingeräumt ist. Das können Prokuristen und sonstige Generalbevollmächtigte, Betriebsleiter und Niederlassungsleiter sein.

Welche sind die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz?

Für den Schadensersatzanspruch nach dem BauFordSiG ist ein Verschulden des Baugeldempfängers erforderlich. Die Bejahung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG setzt die Feststellung voraus, dass der Baugeldempfänger wusste, welche der empfangenen Gelder durch Grundpfandrechte gesichert waren, bzw. dass er eine solche Sicherung für möglich und nicht ganz fernliegend hielt und einen Verstoß gegen die Verwendungspflicht für diesen Fall (billigend) in Kauf nahm oder sich zumindest damit abfand. Der Baugeldempfänger kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er von der Existenz des BauFordSiG keine Ahnung hatte. Jemand, der im Geschäftsleben steht, muss sich nämlich um die Kenntnis der Gesetze bemühen, die für seinen Arbeitsbereich erlassen wurden.

Muss der Baugeldempfänger immer erst insolvent sein, bevor der Schadensersatz nach dem BauFordSiG in Betracht kommt?

Ein Schaden ist gegeben, soweit der Baugläubiger mit seiner Bauforderung „ausgefallen“ ist. Dies ist neben dem typischen Fall der Insolvenz des Baugläubigers in den Fällen von vergeblichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners der Bauforderung, soweit sich dem Vermögensverzeichnis entnehmen lässt, dass die Bauforderung nicht befriedigt werden kann sowie beim Vorliegen der Liquidation des betreffenden Unternehmens.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 02. April 2020



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