Eine Circa-Angabe zur Bauzeit genügt nach § 650k Abs. 3 BGB nicht!

Eine Circa-Angabe zur Bauzeit genügt nach § 650k Abs. 3 BGB nicht!


Oberlandesgericht Koblenz,

Urteil vom 09.03.2023 – 2 U 63/22

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass in einem Verbraucherbauvertrag die Klausel: „Bauzeit ca. XXX Monate bis zur abnahmefähigen Fertigstellung der Leistungen“ wegen Verstoßes gegen § 650k Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 650o BGB unwirksam sei.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Fertighausanbieter verwendete in seinem Vertrag die Klausel: „Bauzeit ca. XXX Monate bis zur abnahmefähigen Fertigstellung der Leistungen“. Das Oberlandesgericht überprüfte aufgrund einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins die Wirksamkeit der Klausel nach dem (neuen) § 650k Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Verbraucherschutzverband rügte unter anderem die Heraufsetzung der gesetzlichen 5%-Pauschale um mehr als 50% auf 8%.

Die Klage hatte Erfolg.

Die Klausel sei unwirksam. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 650k Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach in einem Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt bei Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden könne, zur Dauer der Bauausführung enthalten müsse. Von dieser Vorschrift könne gem. § 650o BGB durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen oder umgangen werden. In der Klausel werde die Bauzeit bis zur Fertigstellung mit „ca. XXX Monaten bis zur abnahmefähigen Fertigstellung der Leistungen“ angegeben. Dies erfülle die vom Gesetz geforderten Angaben nicht. Die Wortwahl „verbindliche Angaben zum Zeitpunkt“ sowie das im Vordergrund stehende Informationsbedürfnis und der Schutz des Verbrauchers bedingen, dass Circa-Angaben den Anforderungen des § 650k Abs. 3 Satz 1 BGB nicht genügen. Der Zeitpunkt bis zur abnahmefähigen Fertigstellung müsse konkret und nicht nur ungefähr angegeben werden.

 

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 04. Mai 2023

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