EuGH: Unwirksamkeit der Architekten- und Ingenieurshonorare auf Grundlage der HOAI

EuGH: Unwirksamkeit der Architekten- und Ingenieurshonorare auf Grundlage der HOAI


Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17

Die Honorare für Architekten und Ingenieure sind in der Bundesrepublik Deutschland durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (im Folgenden: HOAI) geregelt.

Im Jahr 2015 prüfte die Europäische Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/123 durch die Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang leitete sie unter anderem ein EU-Pilotverfahren ein, in dessen Verlauf die Bundesrepublik Deutschland die Gelegenheit bekam, sich über die Bestimmungen der HOAI zu den Honoraren für Architekten und Ingenieure zu äußern und diese zu rechtfertigen.

Die deutschen Behörden wurden dennoch darauf hingewiesen, dass die Honorarvorschriften der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 49 AEUV verstoßen könnten. Die Bundesrepublik Deutschland betonte in einer weiteren Stellungnahme, dass die HOAI nicht die Niederlassungsfreiheit beschränke und selbst wenn dies der Fall wäre, eine gegebenenfalls vorliegende Beschränkung dieser Art durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei.

Im Februar 2016 forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf, binnen zwei Monaten die erforderlichen Änderungen zu vorzunehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hielt jedoch an ihrer Argumentation weiterhin fest.

Die Europäische Kommission beantragte sodann vor dem EuGH, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure beibehalten hat.

Der EuGH bestätigte nun eine Vertragsverletzung seitens der Bundesrepublik Deutschland und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Die Anforderungen der HOAI, soweit sie die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren festlegen, würden unter Art. 15 Abs. 2 g) der Richtlinie 2006/123 fallen. Um mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar zu sein, müssten die vorbezeichneten Mindest- und Höchstsätze zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sein.

Die Bundesrepublik Deutschland gab diesbezüglich an, dass mit den Mindestpreisen die Ziele der Qualität der Planungsleistungen, des Verbraucherschutzes, der Bausicherheit, des Erhalts der Baukultur und des ökologischen Bauens erreicht werden sollten. Die Höchstpreise sollten den Verbraucherschutz sicherstellen, indem sie die Transparenz der Honorare im Hinblick auf die entsprechenden Leistungen gewährleisteten und überhöhte Honorare unterbänden. Hierzu sei festzustellen, dass sämtliche aufgezählten Ziele vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt worden seien.

Die Anforderung zur Verwirklichung des verfolgten Ziels müsste aber ferner geeignet sein, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei, und nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden können, die zum selben Ergebnis führen.

Was die Eignung der HOAI betreffe, die angestrebten Ziele zu erreichen, mache die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass aufgrund des zwischen dem Preis einer Dienstleistung und deren Qualität bestehenden Zusammenhangs die Festsetzung von Mindestpreisen zur Erreichung des Ziels, eine hohe Qualität der erbrachten Leistungen sicherzustellen, geeignet sei.

Die Festsetzung dieser Honorare sei ferner auch geeignet, das Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen, indem sie die Folgen der Informationsasymmetrie zwischen Architekten und Ingenieuren einerseits und Verbrauchern andererseits, die dazu führen könne, dass der Wettbewerb nur auf die Preise gestützt werde und die Verbraucher ihre Dienstleister nur nach den Preisen ihrer Leistungen wählten, abmildere.

Hierzu entschied der Gerichtshof zwar, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Festsetzung eines Mindestpreises helfen könne, in einem Kontext wie dem eines Marktes, der durch eine ausgesprochen große Anzahl von Dienstleistungserbringern gekennzeichnet sei, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden, der zu Billigangeboten führen könnte, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zur Folge hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sei aber eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.

Der Umstand, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden könnten, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten, lasse im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen. Es sei nämlich festzustellen, dass solche Mindestsätze nicht geeignet sein könnten, ein solches Ziel zu erreichen, wenn für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten könnten.

Daher sei festzustellen, dass es der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet seien, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen.

Demgegenüber könnten die Höchstsätze grundsätzlich zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht werde und diese daran gehindert werden, überhöhte Honorare zu fordern.

Jedoch habe die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet, weshalb die von der Kommission als weniger einschneidend vorgeschlagene Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen zur Verfügung zu stellen, nicht ausreichen würde, um dieses Ziel in angemessener Weise zu erreichen. Folglich könne das Erfordernis, Höchstsätze festzulegen, im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen habe, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe. Angesichts dessen sei die in Rede stehende Regelung nicht anhand von Art. 49 AEUV zu prüfen.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 10. Juli 2019



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