Fristlose Kündigung bei fehlendem Willen oder Können des Auftragnehmers

Fristlose Kündigung bei fehlendem Willen oder Können des Auftragnehmers


Oberlandesgericht (OLG) Celle
Urteil vom 26.09.2019 – 5 U 40/19

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Bauvertrag von dem Auftraggeber fristlos gekündigt werden kann, wenn der Auftragnehmer nicht willens oder in der Lage ist, die Leistung vertragsgemäß auszuführen. Dies führe auch zur Berechtigung des Auftraggebers, einen entsprechend im Zusammenhang stehenden zweiten Bauvertrag der Parteien fristlos zu kündigen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beauftragte die Beklagte, über zwei VOB/B-Verträge Estricharbeiten zu erbringen. Hinsichtlich der Wandanschlüsse an aufgehenden Bauteilen war ein Kautschuk-Bitumenkeil geschuldet. Die Beklagte baute zunächst keinen Bitumen-Keil ein, versuchte stattdessen einen Polysterol-Keil, darauffolgend eine starre Mörtelfuge auszubilden. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Hinweis auf die Vertragswidrig- und Mangelhaftigkeit unter Fristsetzung zur vertragsgemäßen Leistung auf. Trotz weiterer Fristsetzungen und Hinweisen wiesen die Arbeiten der Beklagten vielmehr zahlreiche Mängel auf, in deren Folge die Abdichtung offensichtlich nicht richtig dichte und zurückgebaut werden musste. Die Klägerin kündigte die Bauverträge insgesamt unter Verweis auf § 8 Absatz 3 VOB/B.

Die Klägerin machte nach der fristlosen Kündigung der Verträge die Erstattung von Mehrkosten unter anderem für die Fertigstellung geltend. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Vergütungsansprüchen auf. Nach ihrer Auffassung wurde keine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Die Klage sei dem Grunde nach nicht begründet. Vielmehr ständen der Beklagten ihrerseits Ansprüche aus § 8 Absatz 1 VOB/B in Verbindung mit § 649 BGB zu. Die Beklagte habe lediglich im Rahmen des ersten Vertrages Leistungen erbringen können. Hinsichtlich des zweiten Vertrages habe die Beklagte keine Leistungen erbracht, sodass keine mangelhafte Leistung vorgelegen haben könne.

Der zuständige Senat entschied, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund unabhängig von einer Aufforderung zur Nachbesserung wirksam gewesen sei. Die Beklagte sei auch nach mehrfachen Hinweisen nicht willens oder in der Lage gewesen, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Die Klägerin sei nach dem Versagen der Beklagten hinsichtlich der Leistungen des einen Vertragsteils berechtigt, auch den anderen Vertragsteil fristlos zu kündigen. Auch hier sei Bitumen-Keil einzubauen gewesen. Unter diesen Umständen sei die Klägerin berechtigt, die Verträge mit der Beklagten fristlos zu kündigen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die vertragsgemäße Leistung auszuführen und warum die Klägerin hierauf hätte vertrauen können. Aus Gesichtspunkten der Schadensminderung sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Vertragsverhältnisse sofort zu beenden.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 07. September 2021



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