Hochzeitsfotografin trotz coronabedingter Verlegung der Feier zu vergüten!
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 27. April 2023 – VII ZR 144/22
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Hochzeitspaar, das für seine Hochzeit eine Fotografin beauftragt habe, die gezahlte Anzahlung nicht deshalb zurückverlangen könne, weil es nach coronabedingter Verschiebung der Feier einen anderen Fotografen bevorzugt habe, der zum ursprünglichen Termin verhindert wäre. Weder sei der Fotografin die Leistungserbringung unmöglich noch habe dem Paar ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zugestanden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger beauftragten die Beklagte als Fotografin für ihre Hochzeit im Sommer 2020. Sie zahlten ihr eine Anzahlung von 1.231,70 Euro bei einer insgesamt vereinbarten Vergütung von 2.463,70 Euro. Nachdem die Feier pandemiebedingt um ein Jahr verschoben werden musste, teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie für den neuen Termin einen anderen Fotografen beauftragen wollten, der am vorherigen Termin verhindert war. Die Beklagte forderte daraufhin ein weiteres Honorar von 551,45 Euro. Dies lehnten die Kläger ab. Die Kläger verlangten die Rückzahlung des bereits überwiesenen Betrages. Sie erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag beziehungsweise dessen Kündigung“.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolgslos.
Den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung wegen Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung der Beklagten zu. Dieser sei es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Das betreffende Landesrecht habe zu dem Zeitpunkt Hochzeiten und die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten erlaubt. Soweit die Kläger die Hochzeit und die Feier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 Metern nicht im geplanten Umfang durchführen konnten, führe das zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Den Klägern stehe kein Rücktrittsrecht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. Die ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass die pandemiebedingte Verlegung der Hochzeit keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtige. Es sei nach Treu und Glauben unerheblich, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten. Das Berufungsgericht habe den erklärten „Rücktritt“ beziehungsweise die „Kündigung“ in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 Euro festgestellt.
Kategorie: Corona Aktuelle, 04. Mai 2023
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