Kein Schadensersatz für Bauvorhaben trotz höherer Kosten!

Kein Schadensersatz für Bauvorhaben trotz höherer Kosten!


Oberlandesgericht Schleswig,

Beschluss vom 15.01.2021 – 1 U 66/20

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass der Architekt regelmäßig seine Vertragspflichten verletze, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornehme. Jeder Bauherr sei gut beraten, die Kosten des Bauvorhabens zuvor zu kalkulieren und einen Puffer einzuplanen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass es ihm darauf ankomme, die genannten Baukosten einzuhalten. An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle fehle es, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhalte oder gar Mehrkosten verursache.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bauherr B beabsichtigte den Umbau eines Wasserturms zu Wohnzwecken. Architekt A sollte mit den erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragt werden. Er legte am 22.05.2009 eine erste „Kostenschätzung“ vor, die auf 595.000 Euro brutto endete. Eine am Folgetag erstellte „Kostenschätzung“ wies demgegenüber 798.990 Euro brutto aus. Es wurde ein Förderantrag mit ausgewiesenen Baukosten von 884.170 Euro brutto gestellt. B hielt dennoch an einer gehobenen Ausstattung des Gebäudes fest. Er ließ die von A nicht geplanten Außenanlagen so hochwertig wie ursprünglich beabsichtigt erstellen. B nahm A wegen Baukostenüberschreitung auf Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro in Anspruch.

Die Klage war erfolglos.

B habe eine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht schlüssig vorgetragen. Aus der Natur des Bauprojektes ergebe sich keine Erforderlichkeit einer Kostengrenze. Es handele sich um ein Liebhaberobjekt zu Wohnzwecken. B habe auf die Kostenschätzung vom 22.05.2009 abgestellt, dann habe er eingeräumt, dass dieser Betrag zur Reduzierung der Architektenkosten niedrig angesetzt worden sei. Sechs Jahre nach Prozessbeginn habe B eine absolute Grenze für die Gesamtkosten von 1 Mio. Euro eingebracht. Seine Begeisterung für das Projekt spreche dafür, dass er bereit gewesen wäre, die entstandenen Kosten zu akzeptieren. Der Umbau eines Wasserturms zu Wohnzwecken sei nicht alltäglich. Seine finanziellen Möglichkeiten stellten keine objektive Grenze für die nach seiner Behauptung entstandenen Baukosten dar. Er sei von Anfang an in der Lage gewesen, die höheren Baukosten zu finanzieren. An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle fehle es zudem, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhalte oder gar Mehrkosten verursache.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 17. Mai 2023

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