LG Koblenz: Widerrufsbelehrung der Sparkasse Koblenz aus dem Jahre 2010 fehlerhaft

LG Koblenz: Widerrufsbelehrung der Sparkasse Koblenz aus dem Jahre 2010 fehlerhaft


In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hinsichtlich des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat die 3. Zivilkammer des LG Koblenz mit Urteil vom 25.08.2017 entschieden, dass die von der Sparkasse Koblenz ab Juni 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Die klagenden Darlehensnehmer schlossen mit der Sparkasse Koblenz im November 2010 zwei Darlehensverträge ab. Beiden Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung mit identischem Wortlaut beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Im März 2016 widerriefen die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge und forderten die Sparkasse Koblenz zur Rückabwicklung der Darlehensverträge auf. Dies lehnte die Sparkasse jedoch ab. Daraufhin erhoben die Kläger Klage vor dem LG Koblenz.

Das LG Koblenz hielt den Feststellungsantrag der Kläger, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus beiden Darlehensverträgen nur noch einen bestimmten Betrag schulden, für zulässig. Insbesondere scheitere dieser Antrag nicht an dem Vorrang der Leistungsklage.

Die Klage war auch begründet. Nach Auffassung des LG Koblenz sei es zwar unschädlich, wenn man für das Anlaufen der Widerrufsfrist eine Pflichtangabe für zwingend erkläre, welche als solche vom Gesetzgeber nicht vorgegeben ist. Aber sei es dann in jedem Fall zwingend notwendig, dass man den Verbraucher über diese vertraglich vereinbarte Pflichtangabe unterrichte. Und gerade dies hatte die Sparkasse Koblenz pflichtwidrig unterlassen. Die Sparkasse Koblenz hatte die Kläger unstreitig nicht über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit habe sie aber nicht sämtliche Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.

Das LG Koblenz folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gleichsam betroffene Verbraucher sind daher auch weiterhin berechtigt, ihre vergleichbaren Darlehensverträge zu widerrufen. Die Verträge der Sparkasse Koblenz, welche ab dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, sind auch nicht per Gesetz ab dem 21.06.2016 vom Widerruf ausgeschlossen worden.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 18. September 2017



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