LG Mainz: Rückzahlung verspielter Beträge

LG Mainz: Rückzahlung verspielter Beträge


Landgericht (LG) Mainz
Urteil vom 14.07.2021 – 9 O 65/20

Das LG Mainz hat entschieden, dass durch Online-Glücksspiel verspielte Beträge von den Betreibern der entsprechenden Internetseiten zurückzuzahlen sind. Das Betreiben eines Online-Glücksspiel-Casinos verstößt gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlückStV). Etwaige Verträge zwischen Anbieter und Spieler sind nichtig.

Die Beklagte ist Betreiberin einer Internetseite, auf der sie Online-Glücksspiele anbietet. Sie verfügt über eine Glücksspiellizenz aus Malta. Über eine Konzession für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland verfügt die Beklagte nicht. Der Kläger verlangte Rückzahlung der verspielten Beträge in Höhe von rund 54.000 €.

Das LG Mainz gab der Klage statt. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergebe sich zum einen aus Artikel 6 Abs. 1 c) Rom I-VO, zum anderen aus Artikel 4 Abs. 1 Rom II-VO. Der Kläger habe demnach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm verspielten Beträge in voller Höhe sowohl aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlückStV.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von rund 54.000 € durch den Kläger erlangt habe. An einem Rechtsgrund hierfür fehle es. § 4 Absatz 4 GlückStV verbiete das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet zum streitgegenständlichen Zeitraum. Die Beklagte habe durch das öffentliche Anbieten ihrer Online-Glücksspiele im Internet ohne entsprechende Lizenz gegen diese Norm verstoßen. Der Vertrag zwischen ihr und dem Kläger über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen sei demnach gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlückStV nichtig. Dem Anspruch stünde auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerseits durch die Teilnahme gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Es würde dem Sinn und Zweck der Regelung des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderlaufen, wenn das Online-Casino aufgrund dessen rechtswidrig erlangte Geldbeträge behalten dürfe, sodass auch ein Ausschluss gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht eingreife.

Es handele sich bei § 4 Abs. 4 GlückStV um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der beim Kläger eingetretene Schaden sei durch das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel mithin durch die Verletzung dieses Schutzgesetzes verursacht worden. Dem Kläger stehe hieraus ein Anspruch auf Zahlung der geforderten Geldsumme zu.

 

Kategorie: Online-Glücksspiele, 04. August 2021



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