LG München: Versicherung muss für Corona-bedingte Betriebsschließung in vollem Umfang aufkommen!

LG München: Versicherung muss für Corona-bedingte Betriebsschließung in vollem Umfang aufkommen!


Landgericht (LG)
Landgericht München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20

Das LG München entschied heute, dass eine Haftpflichtversicherung eine Münchner Gaststätte für die Corona-bedingte Schließung entschädigen muss.

Die klagende Wirtin hatte bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung für ihre Gaststätte abgeschlossen. Die hier maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb […] schließt; […].
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten
[…]
b) Krankheitserreger
[…]
§ 3 Ausschlüsse
[…]
4. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. […].“

Im Frühjahr 2020 musste die Gaststätte aufgrund der Corona-Pandemie schließen.

Das LG München entschied, dass der Wirtin rund 427.000 € von der Haftpflichtversicherung als Entschädigung für die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie zustehen. Das Gericht lehnte eine Anspruchsminderung wegen staatlicher Liquiditätshilfen oder Kurzarbeitergeld ab. Diese seien keine Schadensersatzzahlungen für die Betriebsschließung. Nach Auffassung des LG München komme es für die Einstandspflicht der Versicherung weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Betriebsschließung an. Vielmehr sei nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) allein maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde.

Der Versicherungsumfang wurde – entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung – nicht wirksam eingeschränkt, denn die von der Beklagten in § 1 Ziffer 2 AVB verwendete Klausel sei intransparent und daher unwirksam. Dem Versicherungsnehmer müsse, wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt werde, deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehen bleibe.

Diesen Anforderungen werde die hier streitgegenständliche Klausel nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts der AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke und in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge. Dass die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 AVB jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig sei, sei für den Versicherungsnehmer nicht naheliegend, denn eine klare und deutliche Formulierung wie zum Beispiel „nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“ enthalte die Klausel nicht. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsse der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar werde, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht kenne, sei jedoch intransparent.

Das Gericht stellte weiter fest, dass sich der Versicherungsnehmer nicht auf einen Außerhausverkauf verweisen lassen müsse, wenn dies ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft des Restaurantbetriebs darstelle. Der Außerhausverkauf könne in diesem Fall keine unternehmerische Alternative darstellen, auf die sich die Versicherungsnehmer verweisen lassen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterliegende Versicherung hält sich die Rechtsmittel offen.

Sollten Sie als Gastwirt/in ebenfalls von der Corona-bedingten Betriebsschließung betroffen sein und über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, überprüfen wir gerne Ihren Versicherungsvertrag für Sie.

Kategorie: Corona Aktuelle, 22. Oktober 2020



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