Neues Geschäftsgeheimnisgesetz: Akuter Handlungsbedarf für Unternehmen!

Neues Geschäftsgeheimnisgesetz: Akuter Handlungsbedarf für Unternehmen!


Am 26.04.2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ohne Übergangszeit in Kraft getreten und hat damit eine EU-Richtlinie umgesetzt.  Es löst die bisherigen Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ab. Waren Geschäftsgeheimnissen, wie etwa Kunden- und Lieferantenlisten, Kostenkalkulationen, Strategiepapiere usw., bisher über die §§ 17-19 UWG geschützt, sind diese Vorschriften mit Inkrafttreten des GeschGehG aufgehoben.

Was auf den ersten Anschein für Unternehmen weiteren Schutz verspricht, entpuppt sich auf den zweiten Blick aber als potentielle Gefahr für betroffene Unternehmen. Denn bisher reichte für die Annahme eines schützenswerten Geschäftsgeheimnisses ein einfacher Geheimhaltungswille aus, der sich grds. schon aus der Natur der geheim zuhaltenden Tatsache ergab. Das ist fortan jedoch nicht mehr der Fall. Künftig soll ein Geschäftsgeheimnis u. a. nur noch dann gesetzlichen Schutz genießen, wenn es Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist. Dabei handelt es sich insbesondere um organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen.

Unterlässt ein Unternehmen solche angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, kann dies fatale Folgen für das Unternehmen haben:

  • So können Geschäftsgeheimnisse dann ungestraft erlangt werden und
  • sich Organe der Gesellschaften hierdurch einem enormen Haftungsrisiko ausgesetzt sehen.

Wie genau im Einzelfall angemessener Schutz beschaffen sein muss, hängt von der Art des jeweiligen Geschäftsgeheimnisses ab und wird durch die Rechtsprechung noch zu konkretisieren sein.

Eine Ausnahme vom Geheimnisschutz sieht das Gesetz für sog. Whistleblower vor, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Fazit:

Unternehmen sollten keine Zeit verlieren und schnellstmöglich Vorkehrungen treffen, damit auch künftig ein effektiver Geheimnisschutz gewährleistet ist und bleibt. Wer hingegen untätig bleibt, wird zukünftig nicht mehr vom Gesetz geschützt.

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Kategorie: Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 05. Juli 2019



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