OLG Brandenburg: Haftung eines baugenossenschaftlichen Vorstandsmitglieds wegen einer Darlehensgewährung

OLG Brandenburg: Haftung eines baugenossenschaftlichen Vorstandsmitglieds wegen einer Darlehensgewährung


Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg
Urteil vom 08.07.2020 – 7 U 26/19

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Vorstand einer Genossenschaft die Geschäfte der Genossenschaft im Einklang mit Gesetz und Satzung ordentlich und gewissenhaft zu führen hat. Die Darlehensgewährung an ein Ingenieurbüro widerspricht dem Satzungszweck und dem Interesse einer Wohnungsbaugenossenschaft. Eine Darlehensgewährung dient nicht dem Zweck der Wohnungsversorgung der Mitglieder. Es liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn bereits bei der Darlehensgewährung Zweifel an der Rückzahlung des Darlehensbetrages bestehen.

Der Entscheidung lag ein Streit einer klagenden Wohnungsbaugenossenschaft gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied zugrunde. Das Vorstandsmitglied war zwischen 2000 und 2015 mit den Aufgaben eines Geschäftsführers betraut. In dieser Funktion gewährte er im Jahr 2010 einem Ingenieurbüro ein Darlehen in Höhe von 134.000 €. Gegen das Ingenieurbüro wurde im Jahr 2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht. Die Klägerin nahm den Beklagten erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch. Gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus legte der Beklagte Berufung ein.

Das OLG Brandenburg wies die Berufung des Beklagten zurück. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 34 des Genossenschaftsgesetzes (GenG). Gem. § 34 GenG müsse der Vorstand einer Genossenschaft die Geschäfte der Genossenschaft im Einklang mit Gesetz und Satzung ordentlich und gewissenhaft führen. Der Umfang der Befugnisse des Vorstandes ergäbe sich ergänzend zum GenG aus der Satzung der Genossenschaft. Zweck der maßgeblichen Satzung sei gewesen, gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnversorgung der Mitglieder zu gewährleisten. Der Vorstand sei verpflichtet gewesen, die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend der genossenschaftlichen Zielsetzung zu führen. Zudem sei der Aufsichtsrat über beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung wie Finanz-, Investitions- und Personalplanung zu informieren.

Nach Auffassung des OLG stehe das gewährte Darlehen mehrfach im Widerspruch zu der Satzung. Die Darlehensgewährung diente offenkundig nicht dem Zweck der Wohnungsversorgung der Genossenschaftsmitglieder. Zudem wurde entgegen der Geschäftspolitik der Aufsichtsrat nicht informiert. Der zuständige Senat stellte fest, dass der Beklagte gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen habe, da er seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe. Insbesondere läge die Gewährung eines Darlehens „außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs“ einer Wohnungsbaugenossenschaft.

Zudem habe bereits bei Auszahlung des Darlehensbetrages keine gleichwertige Rückforderung bestanden. Vielmehr sei aufgrund verschiedener Indizien ersichtlich gewesen, dass keine Rückzahlung erfolgen würde. Insbesondere wurden keine hinreichenden Sicherheiten vereinbart.

Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 13. Januar 2021



zurück