OLG Düsseldorf: Informationsrecht des stillen Gesellschafters nur funktionsgebunden!

OLG Düsseldorf: Informationsrecht des stillen Gesellschafters nur funktionsgebunden!


Das OLG Düsseldorf hatte kürzlich über das Anliegen eines stillen Gesellschafters zu entscheiden, der zunächst ein Urteil gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 160.000,00 EUR erstritt und im Anschluss von der Gesellschaft im Wege des Informationserzwingungsverfahrens eine vollständige Liste mit Adressen der übrigen atypisch stillen Gesellschafter zur Einsicht verlangte.

Die Gesellschaft hatte die Herausgabe der Adressen der übrigen stillen Gesellschafter verweigert und sich insbesondere darauf berufen, dass der klagende Anleger die Adressen gesellschaftsfremd nutzen werde, nämlich für seine Auseinandersetzung mit der betroffenen Gesellschaft instrumentalisieren wolle. Des Weiteren machte die Gesellschaft geltend, dass der klagende Anleger sein Informationsrecht lediglich ausübe, um die übrigen stillen Gesellschafter gegen die betroffene Gesellschaft aufzubringen und so seinen eigenen Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Das OLG Düsseldorf hat das Informationsrecht des stillen Gesellschafters mit Beschluss vom 27.07.2015 – I-3 Wx 7/14 verneint! Hierbei hat das OLG Düsseldorf zu Recht klargestellt, dass das Informationsrecht des stillen Gesellschafters stets durch das Informationsbedürfnis begrenzt wird und daher immer funktionsgebunden sein müsse. Der stille Gesellschafter müsse die Information zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte benötigen.

Im konkreten Fall hatte der Anleger zu erkennen gegeben, mit dem Informationserzwingungsverfahren die Zahlung aus dem erstrittenen Urteil zu erzwingen. Hierzu teilte der Anleger mit, dass es aus seiner Sicht nicht verwerflich sei, als gerichtlich anerkannter Anlagegeschädigter alle ihm zur Verfügung stehenden legalen und allseits üblichen Druckmittel einzusetzen, um das erstrittene Urteil über die Zahlung in Höhe von 160.000,00 EUR durchzusetzen.

Das OLG Düsseldorf entschied jedoch richtigerweise, dass ein solches Vorgehen keinen gesellschaftsbezogenen Zwecken diene und es daher an der Funktionsgebundenheit des Informationsrechtes fehle. In Wahrheit gehe es dem Anleger um die Durchsetzung seines gerichtlichen Titels. Es gehe dem Anleger daher nicht darum, die entsprechende Information zur Ausübung seiner gesellschaftsbezogenen Mitwirkungsrechte zu erhalten.

Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die genaue Darstellung des Anliegens des Anlegers für den Ausgang eines gerichtlich geltend gemachten Informationsanspruchs stets erhebliche Bedeutung hat, was die konsequente Entscheidung des OLG Düsseldorf einmal mehr belegt.

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, Prospekthaftung, 02. Dezember 2015



zurück