OLG Düsseldorf: Sparkassen-Widerrufsbelehrung aus den Jahren 2008-2010 fehlerhaft

OLG Düsseldorf: Sparkassen-Widerrufsbelehrung aus den Jahren 2008-2010 fehlerhaft


Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf)

Urteil vom 13.05.2016 – I-17 U 182/15

Der 17. Senat des OLG Düsseldorf hat mit seinem aktuellen Urteil vom 13.05.2016 für einen echten Paukenschlag gesorgt! Denn das OLG Düsseldorf hat als einer der ersten Senate bundesweit die Widerrufsbelehrung der Sparkassen, welche in der Regel in der Zeit vom  01.04.2008 bis zum 10.06.2010 verwendet wurde, als fehlerhaft erachtet.

Der klagende Darlehensnehmer forderte von der beklagten Bank die Rückzahlung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrags.

Der Kläger schloss am 08.10.2008 zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 124.000 € zu einem bis zum 30.09.2018 gebundenen Sollzinssatz von 4,99% ab. Mit der Vertragsurkunde erhielt der Kläger eine Widerrufsbelehrung. Dort ist u. a. im Anschluss an die Überschrift der Widerrufsbelehrung eine hochgestellte Fußnote 1 zu finden, deren am unteren Rand der Widerrufsbelehrung abgedruckter Text lautet: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte.“ Im Juli 2014 veräußerte der Kläger die Immobilie und löste das Darlehen vorzeitig ab. Auf Verlangen der Beklagten zahlte der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung von 15.591,14 € sowie Kosten für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von 150 €.

Circa 5 Monate später widerrief der Kläger unter Hinweis auf Fehlerhaftigkeiten der Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der entrichteten Kosten für deren Berechnung auf, woraufhin die Beklagte jegliche Zahlung ablehnte.

Die hiergegen gerichte Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Duisburg abgewiesen.  Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr das Urteil des Landgerichts Duisburg auf und verurteilte die beklagte Sparkasse zur Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung  einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten sowie zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf war die Klage zulässig und begründet:

Der Darlehensvertrag sei durch den Widerruf des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe 2008, im Jahr des Abschlusses des Darlehensvertrags, nicht zu laufen begonnen. Die im Rahmen des Darlehensvertrages von der Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung genüge den gesetzgeberischen Anforderungen schon deshalb nicht, weil die an die Überschrift der Belehrung angehängte Fußnote 1 den Verbraucher darüber im Unklaren lasse, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt und deshalb die Widerrufsbelehrung nicht einschlägig ist. Die Sparkasse könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Fußnote nicht an den Verbraucher, sondern an ihre Sachbearbeiter richte, die ihrerseits zu prüfen hätten, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Denn für den Verbraucher sei aus dem Text der Fußnote nicht erkennbar, dass diese sich nicht an ihn richtet. Bei einer Fußnote handele es sich um eine durch eine hochgestellte Ziffer o. Ä. auf eine Textstelle bezogene Anmerkung am unteren Rand einer Seite, die typischerweise textbezogene Anmerkungen, Ergänzungen, Erläuterungen oder Zusätze enthält, die bei einer anderen formalen Gestaltung ebenso gut in den Text hätten integriert werden können. Mit Hilfe der Technik der Fußnote werde deren sachlicher Inhalt zum Bestandteil des Textes, auch wenn sich die Fußnote am unteren Seitenrand oder -etwa als „Endnote“ – erst am Ende eines mehrseitigen Textes findet. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei daher geeignet gewesen, beim Kläger den Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könnte zum Ergebnis eines Fernabsatzgeschäfts führen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich war, die Fußnote 1 als für seinen Fall nicht einschlägig unbeachtet zu lassen, weil er ohne weiteres hätte erkennen können, dass es sich bei seinem Vertrag nicht um ein Fernabsatzgeschäft handelte. Der Begriff des Fernabsatzgeschäfts sei kein in der Alltagssprache unter juristischen Laien gebräuchlicher Begriff, sondern es handele sich um einen juristischen Fachbegriff, dessen Bedeutung ohne weitere Erklärungen einem Laien nicht geläufig sein dürfte.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Denn die Fußnote 1 bedeute eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung.

Dem klägerischen Widerruf des Darlehensvertrags stünde auch nicht entgegen, dass die Parteien bereits im Juli 2014 einvernehmlich den Darlehensvertrag aufgehoben haben. Diese Aufhebung wirke nur für die Zukunft und führe nicht dazu, dass ein anderer Darlehensvertrag an die Stelle des ursprünglichen Darlehensvertrags getreten wäre.

Ein Fall des Rechtsmissbrauchs oder der Verwirkung gem. § 242 BGB liege auch nicht vor. Es bedeute insbesondere keine unzulässige Rechtsausübung, wenn ein Verbraucher eine mangelhafte Widerrufsinformation und den damit nicht eingetretenen Fristbeginn dazu nutzt, sein Widerrufsrecht mit dem Ziel auszuüben, dass er bei demselben oder einem anderen Kreditgeber günstigere Zinskonditionen erreichen will. 

Schließlich habe der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Schadensersatz, da die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags eine Rechtspflicht des Darlehensgebers ist, sodass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eine entsprechende Pflichtverletzung darstelle.

Diese eindeutige Entscheidung des OLG Düsseldorf war längst überfällig. Sie ist aus mehrerlei Hinsicht für betroffene Darlehensnehmer höchst interessant. Zum einen widerspricht sie der bisherigen Rechtsprechung anderer Senate des OLG Düsseldorf im Hinblick auf die Einwände des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung und stellt damit ein klares verbraucherfreundliches Umdenken beim OLG Düsseldorf dar. Zum anderen eröffnet sie betroffenen Darlehensnehmern aber neue Anspruchsmöglichkeiten. Bisher hat sich die Rechtsprechung mit Fußnoten in Widerrufsbelehrungen generell schwer getan. Dies gilt Erst-Recht für die Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“.  Hiergegen hat das OLG Düsseldorf nun ein klares Zeichen gesetzt.

Da es sich bei den beroffenen Widerrufsbelehrungen der Sparkasse um Belehrungen handelt, welche von der gesetzlichen Ausschlussfrist am 21.06.2016 betroffen sind, sollten betroffene Vebraucher nun SCHNELL HANDELN!

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 08. Juni 2016



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