OLG Düsseldorf: Zur Zulässigkeit der Einreichung einer ergänzten Gesellschafterliste

OLG Düsseldorf: Zur Zulässigkeit der Einreichung einer ergänzten Gesellschafterliste


Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG)
Beschluss vom 17.04.2020 – 3 Wx 57/20

Das OLG hatte erst vor kurzem in einem Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit der Einreichung einer Gesellschafterliste einer GmbH zu entscheiden. Das Besondere hierbei war, dass die Gesellschafterliste zwar den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprach, ihre Einreichung jedoch nicht durch Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen veranlasst war.

Nach einer in Papierform vorliegenden Gesellschafterliste aus dem Jahr 1999 ist der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in dem hiesigen Verfahren zugleich deren alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 50.000 DM. Im Januar 2020 übermittelte der Notar dem Registergericht eine Gesellschafterliste vom selben Monat, welche lediglich um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters ergänzt war. Im Hinblick auf die nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) bestehende Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister sei es erforderlich, so die Beschwerdeführerin, die Gesellschafterliste auch ohne Veränderungen im bisherigen Gesellschafterbestand in den elektronischen Registerordner einzustellen. Sonst könne die Gesellschaft ihre Pflicht nach dem GwG nicht erfüllen.

Das Registergericht wies den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste zurück. Es hätten sich zu der vorangehenden Liste (Jahr 1999) keine Änderungen ergeben, was aber nach § 40 GmbHG zwingend erforderlich sei. Die neuen Angaben in der eingereichten Gesellschafterliste beträfen nur diejenigen, die neu durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 eingeführt worden seien.

Mit ihrer Beschwerde wendete die Gesellschaft ein, es sei zutreffend, dass eine neue Gesellschafterliste nicht eingereicht werden müsse. Allerdings könne dies jederzeit freiwillig geschehen. Da das Registergericht insoweit in erster Linie eine verwahrende Stelle mit eingeschränkter Prüfungskompetenz sei, habe es kein Zurückweisungsrecht.

Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG zur Entscheidung vor. Die Beschwerde der Gesellschaft hatte Erfolg. Hierzu führte das OLG wie folgt aus:

Das Registergericht habe den Antrag auf Aufnahme der neuen Gesellschafterliste zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an Veränderungen im Vergleich zu der in Papierform vorliegenden Liste aus dem Jahr 1999. Das Registergericht dürfte die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nicht mit der Begründung ablehnen, ein Fall des § 40 GmbHG liege nicht vor. Denn, dass in den dort gesetzlich geregelten Fällen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist, heiße nicht zwangsläufig, dass sie nur dann und nicht auch in anderen Fällen eingereicht werden darf.

Hier jedenfalls stehe der Zulässigkeit der Einreichung der elektronischen Gesellschafterliste nichts entgegen und das Registergericht habe sie in den elektronisch geführten Registerordner einzustellen.

§ 40 Abs. 1 GmbHG sei nämlich im Jahr 2017 u.a. dahingehend geändert worden, dass die einzelnen Geschäftsanteile sowie die Gesamtbeteiligungshöhe von Gesellschaftern in den Gesellschafterlisten als Prozentsatz anzugeben sind. Nach § 8 EGGmbHG ist diese Neuregelung von zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragenen GmbH’s erst dann zu beachten, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F. eine Liste einzureichen ist. § 40 Abs. 1 GmbHG n.F. steht im Zeichen der Verstärkung der Transparenz der Gesellschafterliste, die vor allem aus Gründen der Geldwäscheprävention wichtig ist.

Nach § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt u.a. aber auch dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind.

Hier hat die beteiligte Gesellschaft weder nach § 20 Abs. 1 GwG Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt, noch sind die danach erforderlichen Angaben elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar. In dieser Situation erscheine es nach Ansicht des OLG sinnvoll, zumindest jedoch zulässig, auch ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner einzureichen.

§ 40 GmbHG begründet somit lediglich eine Einreichungspflicht. Für ein Einreichungsverbot lasse sich der Vorschrift hingegen nichts entnehmen. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die freiwillige Einreichung einer den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Gesellschafterliste auch ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen für zulässig.

Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 12. Juni 2020



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