OLG Hamm erklärt Widerspruchsbelehrung einer Kapitallebensversicherung für fehlerhaft!

OLG Hamm erklärt Widerspruchsbelehrung einer Kapitallebensversicherung für fehlerhaft!


Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat ein Urteil des Landgerichts Bochum aufgehoben und mit Urteil vom 17.06.2015 – 20 U 56/14 – die Widerspruchsbelehrung einer Kapitallebensversicherung für fehlerhaft erachtet.

Der Kläger beantragte 2003 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Das Antragsformular enthielt u. a. folgenden Hinweis:

„Ich kann dem beantragten Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Der Kläger erhielt sodann von der Beklagten den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen. In den Verbraucherinformationen hieß es auszugsweise wie folgt:

„Durch unsere Annahme Ihres Antrags kommt der Versicherungsvertrag zum Abschluß. Anschließend können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen dem Abschluß des Versicherungsvertrages widersprechen.

Die Frist ist eingehalten, wenn Sie die Widerspruchserklärung innerhalb der genannten Zeit absenden, auch wenn sie uns erst nach Ablauf der Frist zugehen sollte.

Voraussetzung für die Bindung an die Frist ist, daß wir Ihnen die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen ausgehändigt sowie Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt und Sie dies mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben.

Sollten Ihnen die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt oder Sie von uns nicht entsprechend belehrt worden sein, besteht Ihr Widerspruchsrecht ohne Bindung an die 14tägige Frist; es erlischt dann ein Jahr nach Zahlung des Einlösungsbeitrags.“

Ein gleichzeitig mit übersandtes Policenbegleitschreiben enthielt zudem folgenden, fettgedruckten Hinweis:

„Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten.“

Der Kläger kündigte im Jahre 2006 den Versicherungsvertrag, erhielt jedoch nur ungefähr die Hälfte der eingezahlten Beträge als Rückkaufswert ausgezahlt. Daraufhin erklärte er den Widerspruch des Versicherungsvertrages und begehrte die Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen und dem ausgezahlten Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz für sämtliche, eingezahlten Beträge.

Das Landgericht Bochum hatte die Klage in der ersten Instanz mit der Begründung abgelehnt, dass die Widerspruchsfrist mit der Übersendung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformationen in Lauf gesetzt worden sei. Die Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben genüge den formellen und materiellen Anforderungen und im Übrigen sei das Widerspruchsrecht jedenfalls mit Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. erloschen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung hob der Senat des Oberlandesgerichts Hamm das Urteil des Landgerichts Bochum auf und verurteilte die Versicherung im weitesten Sinne antragsgemäß.

Der Senat erklärte zunächst, dass die Regelung des § 5a Abs. 2 S.4 VVG a. F. vom EuGH für europarechtswidrig erklärt worden ist und demnach nicht zur Anwendung komme. Ferner würden auch die Belehrungen der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen:

  • Die Belehrung im Antragsformular sei ungeachtet ihrer formellen und inhaltlichen Richtigkeit jedenfalls deswegen nicht für eine Belehrung geeignet, weil sie entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.  nicht „bei Aushändigung des Versicherungsscheins“ übergeben worden sei;
  • die Belehrung in den Verbraucherinformationen genüge auch nicht den formellen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F., weil es an der erforderlichen Deutlichkeit der Belehrung fehle, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben muss und
  • die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben genüge ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist auf den „Zugang dieses Schreibens“ verweise. Damit würde aber dem Empfänger nicht deutlich, dass es der Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bedarf, um die Frist in Lauf zu setzen. Hieran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn der Empfänger tatsächlich mit dem Schreiben alle erforderlichen Unterlagen erhalten hätte.

Dem Widerspruchsrecht des Klägers würde auch nicht seine vorherigen Kündigung entgegenstehen. Auch die Einwände der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung seien unbeachtlich.

Unter Anrechnung eines Ausgleichs für gewährten Versicherungsschutz erhalte der Kläger durch den Widerspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB sämtliche, eingezahlten Beiträge zurück. Hierzu würden auch die Prämienanteile zählen, welche auf die Abschluss (Provisionen)- und Verwaltungskosten entfallen seien. Zusätzlich können der Kläger Nutzungsersatz in Höhe der tatsächlich gezogenen Nutzungen für die seinerseits bezahlten Beiträge verlangen.

Das Oberlandesgericht Hamm bestärkt hierdurch die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen. Der Fall zeigt, dass es sich für jeden Versicherungsnehmer lohnen kann, die bisher abgeschlossenen Versicherungsverträge überprüfen zu lassen. Dies gilt sogar in den Fällen, in denen zuvor der Versicherungsvertrag bereits durch eine Kündigung beendet worden ist.

Kategorie: Versicherungsrecht, 25. September 2015



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