OLG Hamm: Informationspflicht des Maklers und Verwirkung der Courtage bei vermüllter Mietwohnung
Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm)
Pressemitteilung des OLG Hamm vom 26.07.2022; Az. 18 U 149/19
Das Oberlandesgericht Hamm bejaht die Aufklärungspflicht für Makler bei einer vermüllten Mietwohnung. Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat sich mit der Verwirkung des Zahlungsanspruches beschäftigt. Wenn der Makler wichtige Informationen zurückhält, die ihm bekannt sind, dann kann der Zahlungsanspruch des Maklers entfallen. Der Makler hat bei Wissen über eine „vermüllte“ Mietwohnung, die Pflicht, den Interessenten zu informieren.
Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen und vermittelte ein Mehrfamilienhaus. Auf ein Inserat der Klägerin, das eine Käufercourtage von 3,57 % auswies und dem Austausch von Schriftverkehr, darunter einem vollständigen Exposé, vereinbarte die Beklagte einen Besichtigungstermin und besichtigte das Objekt zusammen mit einer Mitarbeiterin der Klägerin. Aus zwischen den Parteien umstrittenen Umständen wurde dabei die Wohnung einer älteren Dame nicht besichtigt. Die Beklagte erwarb die Immobilie. Es stellte sich bei der Abwicklung des Kaufvertrages heraus, dass es sich bei der nicht besichtigten Wohnung um eine sogenannte „Messie-Wohnung“ handelte. Die Beklagte hat die Zahlung der Maklercourtage mit der Behauptung, die Mitarbeiterin der Klägerin habe dies gewusst und bewusst die Wohnung nicht gezeigt, verweigert.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Maklercourtage in Anspruch.
Das erstinstanzliche Landgericht Münster hat zahlreiche von den Parteien benannte Zeugen vernommen und die Beklagte zur Zahlung der Maklercourtage von gut 10.000 € verurteilt (Urt. v. 23.10.2019 – 14 O 392/18). Die Entscheidung wird insbesondere damit argumentiert, dass die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die Klägerin von dem Zustand der fraglichen Wohnung gewusst habe.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht. Die Berufung wurde damit begründet, dass das Landgericht einen von der Beklagten benannten Zeugen nicht gehört hat und die Aussagen der gehörten Zeugen unvollständig gewürdigt wurden. Die Beklagte verfolgte weiter ihr Ziel einer Klageabweisung.
Nach Auffassung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm liegt eine Verwirkung des Honoraranspruches aus einem Maklervertrag analog § 654 BGB vor, wenn der Makler den Kunden in zumindest grob fahrlässiger Weise über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt. Die „Vermüllung“ einer Wohnung ist dabei ein aufklärungsbedürftiger Zustand, da bei einer solchen Wohnung neben Schäden an der Wohnung für den Erwerber auch Schwierigkeiten und hohe Kosten im Zusammenhang mit einer mitunter aufwändigen Durchsetzung eines Räumungsanspruches zu erwarten sind.
Zudem hat der 18. Zivilsenat in tatsächlicher Sicht weitergehenden Aufklärungsbedarf gesehen und die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen ergänzt.
Nachdem der Senat die Parteien im Anschluss an die Beweisaufnahme in einer vorläufigen Einschätzung darauf hingewiesen hat, dass auch die Abweisung der Klage in Betracht komme, der Senat aber bis zum Verkündungstermin nochmals alle Aspekte der Beweiswürdigung genau beraten müsse, haben sich die Parteien noch vor Verkündung eines Urteils auf eine Zahlung in Höhe der Hälfte der Klageforderung geeinigt.
Kategorie: Gewerbliches Miet- und Wohnraummietrecht, Immobilienrecht, Maklerrecht, 03. August 2022
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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