OLG Karlsruhe zum Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen: Bloßer Hinweis in einer Widerspruchsbelehrung, dass Widerspruch abszusenden ist, genügt nicht

OLG Karlsruhe zum Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen: Bloßer Hinweis in einer Widerspruchsbelehrung, dass Widerspruch abszusenden ist, genügt nicht


Der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 22.05.2015  – 12 U 122/12 (14) –  entschieden, dass der bloße Hinweis in einer Widerrufsbelehrung, dass der Widerspruch abzusenden ist, nicht genüge und die die Widerrufsfrist nicht in Gang setze.

Nach § 5a VVG a. F. war bestimmt, dass der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht.

Das OLG Karlsruhe entschied nun, dass eine Widerrufsbelehrung, welche keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Widerspruchs enthalte, den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehre und demnach fehlerhaft sei. Der Hinweis in der Widerspruchsbelehrung auf „Absendung“ sei nicht hinreichend als Hinweis auf das Erfordernis der Schriftlichkeit.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßgen Widerspruchsbelehrung habe zur Folge, dass das Widerspruchsrecht im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung noch fortbestand. Die Vorschrift des § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a. F. sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH auf den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rentenversicherungsvertrag nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherungsnehmers auch nicht verjährt. Eine mögliche Verwirkung des Widerspruchsrecht seitens des Versicherungsnehmers scheide ebenfalls aus, da sich aus einem Widerspruch nach jahrelanger Prämienzahlung alleine kein treuwidriges Verhalten herleiten lasse. Im Übrigen könne die beklagte Versicherung schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte.

Auch die bereits früher ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages stehe dem späteren Widerspruch nicht entgegen.Aufgrund der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung konnte der Kläger sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben. Ebenso scheide ein Erlöschen des Widerspruchsrecht nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung aus.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 U 122/12 (14)

Kategorie: Versicherungsrecht, 29. Juli 2015



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