OLG Köln: Bauträger muss Planungsunterlagen herausgeben

OLG Köln: Bauträger muss Planungsunterlagen herausgeben


Das OLG Köln hat aktuell mit Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 96/14 entschieden, dass ein Bauträger verpflichtet ist, einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) die Planungsunterlagen des Bauvorhabens zu übergeben.

Die klagende WEG forderte vom Bauträger die Herausgabe folgender Unterlagen

– Baugenehmigung nebst Plänen

– Werkplanung 1 : 50

– Wärmeschutzberechnung

– Energieausweis

– BlowerDoor Test

– Schlussabnahmeschein

– Schlusseinmessungsbestätigung

– Kanaldichtigkeitsnachweis

– Einweisung Haustechnik

Das OLG Köln bejahte einen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen bzw. Abzüge davon, da die WEG ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe habe. Für den Energieausweis ergebe sich das berechtigte Interesse daraus, dass dieser bei einem Weiterverkauf oder einer Vermietung von Wohnungseinheiten vorgelegt werden müsse. Der Kanaldichtigkeitsnachweis sei für die Eigentümergemeinschaft zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht erforderlich. Die Einweisung in die Haustechnik und die Bedienungsanleitungen seien als betriebs- und wartungsrelevante Unterlagen stets zu übergeben. Die Herausgabeverpflichtung hinsichtlich der Werkplanungen sei deshalb zu bejahen, weil die Werkplanung in der Baubeschreibung der Erwerberverträge hervorgehoben sei und die Erwerber daher dies so verstehen müssten, dass sich der Bauträger zur Herausgabe verpflichtet habe.

Damit entscheidet das OLG Köln eine höchst praxisrelevante und in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage. Nicht selten möchte der Bauträger vermeiden, seine konkrete Planung allen Beteiligten gegenüber offenlegen zu müssen. Viel öfter haben Erwerber jedoch das Bedürfnis, die Planungsunterlagen einzusehen, um die gesamte Bauverpflichtung des Bauträgers nachzuvollziehen bzw. überprüfen zu lassen. Auch in baurechtlichen Prozessen sind die Planungsunterlagen nicht selten prozessentscheidend.

Im Kölner Gerichtsbezirk dürfte die Entscheidung des OLG Köln nunmehr zu mehr Rechtssicherheit führen. Die Regelungen im Bauträgervertrag spielen jedoch weiterhin eine zentrale Rolle, wie die Entscheidung einmal mehr zeigt.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht, 25. September 2015



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