OLG Köln: Für die Abnahme nach Leistungsphase 5 ist die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens nicht erforderlich

OLG Köln: Für die Abnahme nach Leistungsphase 5 ist die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens nicht erforderlich


Oberlandesgericht Köln (OLG)
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020 – 7 U 163/19 

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine konkludente Abnahme der Leistungen des nur planenden Architekten aus der Bauphase 5 (Ausführungsplanung) nicht die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens voraussetzt. Dies gilt auch, wenn der Architekt nacheinander mit weiteren Leistungsphasen beauftragt wird.

Der Architekt war zunächst mit der Leistungsphase 5 eines Doppel- und Mehrfamilienhauses beauftragt. Mit einem separaten Vertrag wurden noch Leistungen der Phasen 6 bis 8 beauftragt. Die Leistungsphase 5 wurde vollständig abgerechnet und durch den Bauträger in voller Höhe beglichen.

Im Folgejahr fand die Abnahme der Bauleistung gegenüber dem Generalunternehmer statt, wobei eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung nicht erfolgte. Nachdem das Gebäude teilweise veräußert wurde, rügten die Erwerber das Vorliegen verschiedener Mängel gegenüber dem Bauträger sowie dem Generalunternehmer und leiteten ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die beiden ein. In dem selbstständigen Beweisverfahren wurden Mängel festgestellt. Der Bauträger verklagte den Generalunternehmer in der Folgezeit. In dem Verfahren verkündete der Bauträger gegenüber dem Architekten wegen etwaiger Planungsfehler den Streit.

In dem Klageverfahren des Bauträgers gegen den Architekten erhob der Archtiket die Einrede der Verjährung. Nach seiner Ansicht lag durch die Bezahlung eine konkludente Abnahme der Leistungsphase 5 vor. Auch etwaige Ansprüche wegen vermeintlicher Bauüberwachungsfehler seien verjährt, da die Streitverkündung im Vorprozess sich nur auf Planungsfehler bezogen habe.

Das zuständige Gericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des OLG Köln seien etwaige Ansprüche des Klägers verjährt. Für eine schlüssige Abnahme der Planungsleistungen des Architekten komme es nicht auf die Fertigstellung oder die Abnahme des Bauwerks an, wenn nur einzelne Planungsleistungen beauftragt werden. In diesem Fall habe der Architekt seine Leistung bereits dann vollständig erbracht, wenn er die Planungsunterlagen erstellt und übergeben habe, sodass er im Anschluss daran die Prüfung der von ihm erbrachten Leistungen erwarten könne. Es sei nicht gerechtfertigt, die konkludente Abnahme der Planungsleistungen von der körperlichen Fertigstellung des Bauvorhabens abhängig zu machen.

Die Verjährung sei auch nicht durch die Streitverkündung gehemmt worden. Vielmehr sei die Streitverkündung hinsichtlich der Verletzung etwaiger Überwachungspflichten unzulässig. Der Bauträger verkündete dem Architekten im Vorprozess den Streit nur wegen etwaiger Planungsmängel. Insofern fehlte es an einer Streitverkündungsschrift des Bauträgers im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche wegen Verletzung der Überwachungspflichten, die sich im Verhältnis zum Architekten nur aus einem anderen selbstständigen Vertragsverhältnis ergeben könnten.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 11. Januar 2021



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