OLG Köln: Keine Eintragung der Nießbrauchbestellung an einem Kommanditanteil

OLG Köln: Keine Eintragung der Nießbrauchbestellung an einem Kommanditanteil


Oberlandesgericht Köln (OLG)
Beschluss vom 07.10.2019 – 18 Wx 18/19 

Die Frage, ob der Nießbrauch an einem Kommanditanteil ins Handelsregister eingetragen werden kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Mit seinem Beschluss vom 07.10.2019 – 18 Wx 18/19 sprach sich das OLG Köln nun eindeutig gegen die Eintragungsfähigkeit der Nießbrauchbestellung an einem Kommanditanteil aus.

In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall übertrug die Kommanditistin einer Gesellschaft durch notariellen Vertrag einen Teil ihres Kommanditanteils, wobei ihr an dem übertragenen Kommanditanteil der lebenslängliche, in der Ausübung unentgeltliche Nießbrauch zu einer Quote von 80% vorbehalten bleiben sollte. Diese Bestellung war laut Vertrag ins Handelsregister einzutragen.

Den entsprechenden Eintragungsantrag wies das Handelsregister jedoch mit der Begründung zurück, dass eine solche Eintragung gesetzlich nicht geboten sei und deshalb zu unterbleiben habe. Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das Handelsregister nicht ab und die Beschwerde wurde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. In seinen Entscheidungsgründen führte das OLG Köln wie folgt aus:

Grundsätzlich sind nur solche Tatsachen in das Handelsregister einzutragen, deren Eintragung im Gesetz, für die Kommanditgesellschaft in §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB, vorgesehen ist. Hierzu gehört der Nießbrauch an einem Kommanditanteil nicht. Dies allein stehe der Eintragung aber nicht zwingend entgegen, denn es sei anerkannt, dass auch nicht eintragungspflichtige Tatsachen eintragungsfähig seien, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an deren Verlautbarung bestehe.

Zum Teil werde ein die Eintragungsfähigkeit begründendes Informationsbedürfnis verneint, weil der Nießbraucher im Außenverhältnis nicht hafte. Auch sei die Beteiligung des Nießbrauchers an den Verwaltungsrechten nicht mit denen eines Testamentsvollstreckers, für den der BGH die Eintragungsfähigkeit bejaht hat, vergleichbar.

Nach der Gegenauffassung soll dagegen ein Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs bestehen. Dies werde zum einen aus dem Einfluss des Nießbrauchers auf die Verwaltung der Kommanditgesellschaft gefolgert. Der Nießbraucher habe ein eigenes Stimmrecht bei Beschlüssen über die laufende Verwaltung. Teilweise werde aber auch darauf abgestellt, dass gemäß § 1071 BGB Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur mit der Zustimmung des Nießbrauchers erfolgen könnten.

Der Senat des OLG Köln zog die erstgenannte Auffassung vor und lehnte ein die Eintragung des Nießbrauchs rechtfertigendes Informationsbedürfnis aus den folgenden Gründen ab:

Haftungsrechtliche Erwägungen vermögen ein Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs nicht zu begründen. Entgegen der oben zitierten Auffassung begründe der Nießbrauch keine Haftung des Nießbrauchers im Außenverhältnis. Der Nießbrauch begründe zwar ein Recht, Nutzungen zu ziehen. Hieraus folge aber keine Verpflichtung gegenüber Dritten.

Ferner stehe dem Nießbraucher auch kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zu, denn die Bestellung des Nießbrauchs ändere nichts an der Gesellschafterstellung des Kommanditisten. Dies zeige sich insbesondere auch in dem hier gegebenen Fall, dass der Nießbrauch nur zu einem prozentualen Anteil des Rechts bestellt werde, im Übrigen aber beim Kommanditisten bleibe, denn das Stimmrecht könne für jeden Gesellschaftsanteil nur einheitlich ausgeübt werden; was sogar bei Grundlagenbeschlüssen gelte.

Richtig sei allerdings, dass Grundlagenentscheidungen gemäß § 1071 BGB der Zustimmung des Nießbrauchers bedürfen. Dies bedeute aber keineswegs, dass die Zustimmung des Nießbrauchers konstitutive Bedeutung für die entsprechende Beschlussfassung innerhalb der Kommanditgesellschaft hätte. Eine solche weitgehende Wirkung sei vielmehr im Hinblick darauf, dass die Bestellung des Nießbrauchs, die ohne Mitwirkung und Kenntnis der Gesellschaft erfolgen könne und nichts an der Gesellschafterstellung des Kommanditisten ändere, abzulehnen.

Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 12. Dezember 2019



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