OLG München entscheidet über die unzulässige Rechtsausübung bei Geltendmachung eines gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruchs
Oberlandesgericht München (OLG)
OLG München, Endurteil vom 04.07.2018 – 7 U 4028/17
Die Klägerin in dem vorbezeichneten Rechtsstreit ist als Treugeberin über die Beklagte zu 1 (Treuhandkommanditistin) an der Beklagten zu 2 (Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG) beteiligt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin von den Beklagten Auskunft über die Personen ihrer Mitgesellschafter. Die Beklagten erklärten sich hierzu gegen Abgabe einer (strafbewehrten) Vertraulichkeitserklärung bereit, was die Klägerin ablehnte. Die Klägerin machte sodann gegen die Beklagten einen gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.
Das LG wies ihre Klage ab. Im Rahmen der Berufung verfolgte die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Die Berufung der Klägerin blieb jedoch ohne Erfolg. Zwar stünde der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Information über die Personen ihrer Mitgesellschafter gegen die Beklagten zu. Das OLG teilte aber im Ergebnis die Einschätzung des LG, dass dieser Anspruch unter den Umständen des Falles wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist.
Jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft habe nach dem OLG das Recht, seine Vertragspartner (also seine Mitgesellschafter) zu kennen. Der hieraus resultierende Auskunftsanspruch stehe auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschaft einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt sei.
Der Anspruch wäre auch nicht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO sei die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person sei, erforderlich seien. Unter der Prämisse, dass die geforderte Auskunft zur Durchführung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sei, bestehe der geltend gemachte Anspruch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.
Der Auskunftsanspruch sei aber rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Eine unzulässige Rechtsausübung bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sei dann anzunehmen, wenn die (konkrete, nicht nur abstrakte) Gefahr des Missbrauchs der erstrittenen Daten bestehe. Nutze der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Daten eigenmächtig, das heißt ohne Auftrag des Mandanten (etwa zur Initiierung von Anlegerversammlungen), insbesondere zum Zwecke der Mandatsakquise, sei dies zwar ein Missbrauch in dem genannten Sinne, könne dem jeweiligen Kläger aber nur zugerechnet werden, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten kollusiv zusammenwirke. Das sei dann der Fall, wenn der jeweilige Kläger von Anfang an beabsichtige, die Daten seinem Anwalt zu dem Zweck zu überlassen, andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzuregen; denn dann begehre der Kläger die Daten nicht zur Wahrnehmung von Gesellschafterrechten.
Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 25. Oktober 2019
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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