OLG Oldenburg: Zu der Grenze der Prüfpflichten eines Fußbodenverlegers

OLG Oldenburg: Zu der Grenze der Prüfpflichten eines Fußbodenverlegers


Oberlandesgericht (OLG)
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 – 2 U 43/20

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Fußbodenverleger von der Mängelhaftung entlastet werden kann, wenn er seinen Prüfpflichten nachgekommen ist. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer trotz Ausübung seiner Prüfpflichten die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte. So genügt etwa die Durchführung einer Kratzprobe auf der vorhandenen Spachtelmasse.

Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Unternehmer in einem Möbelhaus den Bodenbelag verlegen sollte. Ein Vorunternehmer hatte bereits die teilweise Verspachtelung des vorhandenen Fußbodens erledigt. Diese Arbeiten waren nicht ausreichend, sodass der Fußbodenverleger weitere Spachtelarbeiten vornehmen musste. Der Fußbodenverleger erhielt zudem den Auftrag, den vorhandenen Unterboden vor der Verlegung des Bodenbelages maschinell abzuschleifen, mit der Haftgrundierung vorzustreichen und ganzflächig mit einer Nivelliermasse auszugleichen. Monate nach der Beendigung der Verlegungsarbeiten wölbte sich der PVC-Designboden und es bildeten sich Beulen. Ferner konnten Knack- bzw. knisternde Geräusche wahrgenommen werden. Der Bauherr verlangte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung in Höhe von rund 24.000,–€.

Das OLG Oldenburg wies die Klage ab. Grundsätzlich könne ein Unternehmer, der nur noch ergänzende Spachtelarbeiten sowie die Fußbodenverlegung durchführe, auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen werden. Er sei jedoch von der Mängelhaftung befreit, wenn er seine Prüfpflicht erfüllt habe.

Hier dürfte der Unternehmer die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkannt haben. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Fußbodenverleger beauftragt sei, eine Kratzprobe vorzunehmen, und diese ergebe, dass die Spachtelmasse fest und trocken sei. Der Fußbodenverleger müsse keine weitergehenden Überprüfungen vornehmen.

Es bedürfe insbesondere keiner Überprüfung, ob es sich bei dem sichtbaren Estrich um einen für die Verspachtelung geeigneten Gussasphalt-Estrich oder einen ungeeigneten Walzasphalt-Estrich handele. In Ladenlokalen wird regelmäßig der Gussasphaltestrich verbaut, wohingegen der Walzasphaltestrich in Fabrik- bzw. Tennishallen und im Straßenbau verwendet wird. Beide Estriche sind optisch nicht zu unterscheiden. Ein Fußbodenverleger müsse bei einer Verlegung in einem Ladenlokal nicht damit rechnen, dass ein Walzasphaltestrich verwendet wurde. Zur Erfüllung seiner Prüfpflicht bedürfe es weder einer Bohrkernentnahme noch der technischen Untersuchung gezogener Bohrkerne.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 21. Oktober 2020



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