Pflichtverletzungen des Architekten und des bauausführenden Unternehmers bei Errichtung eines Badezimmers in einem Fachwerkhaus!

Pflichtverletzungen des Architekten und des bauausführenden Unternehmers bei Errichtung eines Badezimmers in einem Fachwerkhaus!


Oberlandesgericht Naumburg,

Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 156/21 Hs

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass es zum Aufgabenkreis eines Architekten gehöre, bei einem Neubau von Badezimmern in einem Fachwerkhaus auch die Bodenabdichtung durch Leitdetails sicherzustellen. Zu seinem Lasten könnten Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, wenn er die Skizzen den bauausführenden Unternehmen nicht zur Verfügung stelle. Der Lieferant und Monteur von Sanitäreinrichtungen mache sich ersatzpflichtig, wenn er die offenkundig mehrschichtigen saugfähigen Materialien ignoriere und eine Duschwannen einbaue.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1 mit der Prüfung und Überarbeitung der Bestandspläne und mit diversen, im einzelnen aufgezählten Planungsleistungen der Objektplanung. Die Beklagte zu 1 fertigte ein konstruktives Leistungsverzeichnis für die Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten an. Auf der Grundlage dieses Leistungsverzeichnisses beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2 mit den Fliesen- und Bodenverlegearbeiten. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 3 mit Bauarbeiten des Gewerks Heizung, Lüftung und Sanitärinstallation. Der Gegenstand des Auftrags war die Lieferung und Montage eines Wannenträgers für eine Duschwanne mit Wandanschluss- und Befestigungsteilen. Die Klägerin entdeckte Schäden an den Bodenfliesen. Sie zeigte die Mängel gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 jeweils an. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2 lehnte jegliche Regulierung von Ersatzansprüchen der Klägerin unter Verweis darauf ab, dass die Abdichtungsarbeiten nicht Vertragsgegenstand des Bauvertrags mit der Beklagten zu 2 gewesen seien.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet sei, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrundes im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Untersetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung sei im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren. Nehme der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen beauftragte Unternehmer ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so sei diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet werde, pflichtverletzend im Sinne eines Sachmangels seiner eigenen Leistungen. Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag könne sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklaratorisch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt sei.

 

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 07. Juli 2023

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